{"id":406,"date":"2019-09-15T20:53:46","date_gmt":"2019-09-15T20:53:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fsai.ch\/statuten\/"},"modified":"2019-10-16T18:36:48","modified_gmt":"2019-10-16T18:36:48","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<h2>\n\t\tFR Statuten\n\t<\/h2>\n\t<p>Der FSAI ist offen f\u00fcr neue Mitglieder. Seit seiner Gr\u00fcndung vor 75 Jahren vertritt der FSAI die Interessen von selbst\u00e4ndig erwerbenden Architektinnen und Architekten. Er ist der einzige patronale Berufsverband der Schweiz, der sich in den Bereichen Professioonalit\u00e4t und Ethik exklusv f\u00fcr Architekten engagiert.<\/p>\n\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.fsai.ch\/mitglieder\/\" target=\"_self\" role=\"button\" rel=\"noopener noreferrer\">\n\t\t\t\t\t\t\tMitglieder\n\t\t\t\t\t<\/a>\n\t\t\t<a href=\"#\" target=\"_self\" role=\"button\" rel=\"noopener noreferrer\">\n\t\t\t\t\t\t\tStatuten\n\t\t\t\t\t<\/a>\n\t\t\t<a href=\"#\" target=\"_self\" role=\"button\" rel=\"noopener noreferrer\">\n\t\t\t\t\t\t\tStandeskodex\n\t\t\t\t\t<\/a>\n\t1. Name. Sitz<br \/>\n2. Zweck<br \/>\n3. Mitgliedschaft<br \/>\n3.1. Aufnahmebedingungen; Ehrenmitgliedschaft<br \/>\n3.2. Aufnahmeverfahren<br \/>\n3.3. Austritt und Ausschluss; Streichung<br \/>\n4. Organisation<br \/>\n4.1. Sektionen<br \/>\n4.2. Organe<br \/>\n4.2.2. Delegiertenversammlung<br \/>\n4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung<br \/>\n4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl und<br \/>\nAbstimmungsmodus<br \/>\n4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit<br \/>\n4.2.3. Zentralvorstand<br \/>\n4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung<br \/>\n4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit:<br \/>\nAbstimmungsmodus<br \/>\n4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit<br \/>\n4.2.3.4. Vertretung des Vereins<br \/>\n4.2.3.5. Vorstandsmitglieder<br \/>\n4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz<br \/>\n4.2.5. Rechnungsrevisoren<br \/>\n4.2.6. Standes- und Rekurskommission<br \/>\n4.2.7. Urabstimmung<br \/>\n4.3. fsai-Tag<br \/>\n5. Finanzen<br \/>\n6. Weitere Bestimmungen<br \/>\n6.1. Statuten\u00e4nderung<br \/>\n6.2. Aufl\u00f6sung des Verbandes\n<h3><a id=\"Anchor-47857\" name=\"Anchor-47857\"><\/a>1. Name. Sitz<\/h3>\nUnter dem Namen &#8220;fsai &#8211; Verband freierwerbender Schweizer Architekten \/ F\u00e9deration suisse des architectes ind\u00e9pendants \/ Federazione svizzera degli architetti indipendenti &#8221; besteht ein Verein im Sinne von Art. 6079 ZGB seit 30. Mai I935.<br \/>\nJeweiliger Sitz des\u00a0<b>fsai<\/b>\u00a0ist in der Regel der Gesch\u00e4ftssitz des Zentralpr\u00e4sidenten\n<h3><a id=\"Anchor-11481\" name=\"Anchor-11481\"><\/a>2. Zweck<\/h3>\n<h4>2.1.<\/h4>\n<p>Als Vereinigung freierwerbender Architekten f\u00f6rdert der Verband die gesellschaftliche Geltung des selbst\u00e4ndigen Architekten als Tr\u00e4ger wirtschaftlicher und kultureller Verantwortung. Er bem\u00fcht sich um die Erhaltung der freien Entfaltungsm\u00f6glichkeit seiner Mitglieder in sch\u00f6pferischer und wirtschaftlicher Hinsicht.<\/p>\n<p>Der <b>fsai<\/b> widmet sich als Architektenverband der Umweltgestaltung. Ertr\u00e4gt dadurch zur Hebung der allgemeinen Lebensqualit\u00e4t bei.<\/p>\n<p>Als verantwortungsbewusster, politisch wie konfessionell neutraler Fachverband setzt sich der <b>fsai<\/b> ein f\u00fcr den hohen Stand der beruflichen Leistungen seiner Mitglieder. Er unterst\u00fctzt die fachliche Weiterbildung und f\u00f6rdert den Nachwuchs. &#8216;*Als Arbeitgeberorganisation wahrt er die Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsaus\u00fcbung. Er sorgt f\u00fcr die Grundlagen ausgeglichener sozialpartnerschaftlicher Verh\u00e4ltnisse in den angeschlossenen Architekturb\u00fcros.<\/p>\n<p><b>Als Berufsverband fordert er von seinen Mitgliedern Kollegialit\u00e4t, Solidarit\u00e4t und Loyalit\u00e4t.<\/b><\/p>\n<h4>2.2.<\/h4>\nDer <b>fsai<\/b> verwirklicht den Verbandszweck im wesentlichen mit folgenden Mitteln:<br \/>\na) Qualitative Selektion bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in bezug auf berufliches K\u00f6nnen, ethische Gesinnung und charakterliche Eigenschaften.<br \/>\nb) Offizielle Stellungnahmen zu \u00f6ffentlich und fachlich interessierenden Fragen.<br \/>\nc) Zusammenarbeit mit Institutionen und Verb\u00e4nden mit \u00e4hnlichen Zielen, sowie Mitarbeit am Ordnungs- und Normenwerk des SIA.<br \/>\nd) Mitwirkung bei der kollektiven Regelung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen und Verbindlicherkl\u00e4rung f\u00fcr die Mitglieder. Unsere Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen und ethischen Verantwortungen gegen\u00fcber der Gesellschaft und der Umwelt wahrzunehmen, sowie deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen und das Berufsgeheimnis zu wahren. Unsere Mitglieder verpflichten sich im weiteren, als Mandatstr\u00e4ger, Experten und Schiedsrichter ausser den vertraglich vereinbarten Honorare, Spesen und Verg\u00fctungen keine weiteren Entsch\u00e4digungen irgendwelcher Art von Drittpersonen entgegenzunehmen.<br \/>\ne) Berufsspezifische Dienstleistungen f\u00fcr seine Mitglieder, insbesondere- Herausgabe einer Fachzeitschrift; &#8211; Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Mitglieder, z.B. durch Veranstaltung von Seminahen, Studienreisen und Ausstellungen; &#8211; F\u00f6rderung und Entwicklung guter Architektur, namentlich in k\u00fcnstlerischer, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht;<br \/>\nf) Mitwirkung bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen;<br \/>\ng) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Lehranstalten, Handel und Industrie;<br \/>\nh) F\u00f6rderung von Architekturwettbewerben.\n<h3><a id=\"Anchor-35882\" name=\"Anchor-35882\"><\/a>3. Mitgliedschaft<\/h3>\nDer <b>fsai<\/b> besteht aus Einzelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Kandidaten.<br \/>\nJedes Verbandsmitglied ist zugleich Mitglied einer Sektion.\n<h4>3.1 Aufnahmebedingungen<\/h4>\n<h5>3.1.1 Einzelmitglieder<\/h5>\nJeder in der Schweiz niedergelassene freierwerbende Architekt sowie ein freierwerbender Architekt schweizerischer Nationalit\u00e4t, der im Ausland ein Architekturb\u00fcro f\u00fchrt, kann unter den folgenden Bedingungen Mitglied des <b>fsai<\/b> werden:<br \/>\na) Der Bewerber muss im Schweizerischen Register REG A als &#8220;Architekt&#8221; eingetragen sein.<br \/>\nb) Der Bewerber muss freierwerbender Architekt sein und seinen Beruf seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt haben.<br \/>\nc) Der Bewerber muss ausreichende Beweise \u00fcber seine Berufserfahrung und \u00fcber die Qualit\u00e4t der von ihm geschaffenen Werke erbringen. Ausnahmsweise k\u00f6nnen auch Architekten in leitender Anstellung, welche derjenigen eines freierwerbenden Architekten entspricht, in den <b>fsai<\/b> aufgenommen werden. Abs. 1 lit. a und c gelten sinngem\u00e4ss.\n<h5>3.1.2 Ehrenmitglieder<\/h5>\n<p>Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Pers\u00f6nlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.<\/p>\n<h5>3.1.3 Kandidaten<\/h5>\n<p>Kandidaten sind Architekten, die zur Aufnahme in den <b>fsai<\/b> qualifiziert sind. aber noch nicht im Register A eingetragen sind.<\/p>\n<h4>3.2 Aufnahmeverfahren<\/h4>\n<h5>3.2.1 Einzelmitglieder<\/h5>\nDer Bewerber richtet sein Aufnahmegesuch an den regional zust\u00e4ndigen Sektionspr\u00e4sidenten zuhanden der Aufnahmekommission. Er wird durch zwei Paten eingef\u00fchrt, die bereits Mitglieder des Vereins sind und in der Regel derselben Sektion angeh\u00f6ren.<br \/>\nDie Aufnahmekommission beauftragt die Paten mit der Ausarbeiten eines Berichtes und pr\u00fcft das Gesuch. Sie erstattet dem Sektionsvorstand Bericht und Antrag zuhanden des Zentralvorstandes. Lieber das Aufnahmegesuch entscheidet der Zentralvorstand.<br \/>\nDer Aufgenommene f\u00fcgt seinem pers\u00f6nlichen Namen fortan den Titel &#8220;Architekt <b>fsai<\/b>&#8221; bei.\n<h5>3.2.2 Ehrenmitglieder<\/h5>\n<p>\u00dcber die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Zentralvorstand.<\/p>\n<h5>3.2.3 Kandidaten<\/h5>\nDas Aufnahmeverfahren ist analog jenem f\u00fcr Einzelmitglieder (Art. 3.2.1,Abs. 1-3)<br \/>\nDie Unterlagen betreffend die Berufserfahrung haben denjenigen eines Beilrittgesuches in das Register A zu entsprechen.<br \/>\nInnert 2 Jahren muss sich der Kandidat um die Aufnahme in das Register A bem\u00fchen. Der Sektionsvorstand kann die Frist in begr\u00fcndeten F\u00e4llen um 1 Jahr verl\u00e4ngern. Nach der Aufnahme in das Register A wird der Kandidat automatisch als Einzelmitglied aufgenommen.<br \/>\nDer Kandidat darf den Titel &#8220;Architekt <b>fsai<\/b>&#8221; nicht tragen.\n<h4>3.3. Austritt und Ausschluss, Streichung<\/h4>\nEin Mitglied kann unter Beachtung einer halbj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist auf das Ende des Verbandsjahres (Kalenderjahr) aus dem Verband austreten, sofern es seinen finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem <b>fsai<\/b> nachgekommen ist.<br \/>\nAuf Antrag der Standeskommission bzw. der Rekurskommission kann der Zentralvorstand ein Mitglied aus dem <b>fsai<\/b> ausschliessen, wenn es den Interessen des Verbandes offensichtlich zuwiderhandelt. Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem <b>fsai<\/b> eit mindestens zwei Verbandsjahren nicht mehr erf\u00fcllt haben,werden vom Zentralvorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen.\n<h3><a id=\"Anchor-14210\" name=\"Anchor-14210\"><\/a>4. Organisation<\/h3>\n<h4>4.1. Sektionen<\/h4>\nDer <b>fsai<\/b> gliedert sich in regionale Sektionen, die sich im Rahmen der vorliegenden Statuten selbst\u00e4ndig als Vereine organisieren. Die Statuten der Sektionen sind auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.<br \/>\nDie Sektionen k\u00f6nnen sich intern weiter gliedern.<br \/>\nDie Sektionen haben das Recht, der Delegiertenversammlung und dem Zentralvorstand Antr\u00e4ge \u00fcber Gesch\u00e4fte zu stellen, welche in die Zust\u00e4ndigkeit dieser Verbandsorgane fallen.\n<h4>4.2 Organe<\/h4>\n<h5>4.2.1. Der fsai hat folgende Organe:<\/h5>\na) Delegiertenversammlung<br \/>\nb) Zentralvorstand<br \/>\nc) Pr\u00e4sidentenkonferenz<br \/>\nd) Rechnungsrevisoren<br \/>\ne) Standeskommission<br \/>\nf) Rekurskommission<br \/>\ng) weitere, besondere Kommissionen h) Urabstimmung\n<h5>4.2.2. Delegiertenversammlung<\/h5>\n<h6>4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung<\/h6>\nDie ordentliche Delegiertenversammlung tagt einmal j\u00e4hrlich im ersten Semester. Der Zentralvorstand teilt Tagungsort und Datum den Delegierten mindestens zw\u00f6lf Wochen im voraus mit. Antr\u00e4ge der Sektionen und Mitglieder sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz sind dem Zentralvorstand mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen.<br \/>\n\u00dcber Gesch\u00e4fte, die den Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt worden sind, kann nur beraten, nicht aber g\u00fcltig beschlossen werden. Die Einladungen und Beilagen sind in deutscher und franz\u00f6sischer Sprache abzufassen.<br \/>\nEine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1\/6 der Verbandsmitglieder oder zwei Sektionen einberufen werden. Die Einladung bzw. das Begehren nennt die zu behandelnden Gesch\u00e4fte.\n<h6>4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl- und Abstimmungsmodus<\/h6>\nDie Delegiertenversammlung wird aus den Vertretern der Sektionen gebildet. Das Vertretungsverh\u00e4ltnis bestimmt sich wie folgt:<br \/>\n1 Delegierter auf 10 Sektionsmitglieder;<br \/>\n1 weiterer Delegierter f\u00fcr die verbleibende, nicht unter 7 liegende Anzahl Sektionsmitglieder. Jede Sektion hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten. Die Mitglieder des Zentralvorstandes, die Pr\u00e4sidenten der Kommissionen und Delegationen sowie Ehrenmitglieder nehmen als solche mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.<br \/>\nDie Delegiertenversammlung ist beschlussf\u00e4hig, sobald die qualifizierte Mehrheit der Delegierten anwesend ist (H\u00e4lfte +<br \/>\n1). Der Zentralpr\u00e4sident f\u00fchrt den Vorsitz.<br \/>\nIn der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgesch\u00e4ften entscheidet grunds\u00e4tzlich das relative Mehr der abgegebenen, g\u00fcltigen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr; in einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.\n<h6>4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit<\/h6>\nDie Delegiertenversammlung beschliesst \u00fcber Gesch\u00e4fte, f\u00fcr die nicht ein anderes Verbandsorgan zust\u00e4ndig ist.<br \/>\nInsbesondere ist sie befugt zur:<br \/>\na) Beschlussfassung \u00fcber organisatorische und gesch\u00e4ftliche Fragen des Verbandes, die ihrer Wichtigkeil wegen nach dem Ermessen des Zentralvorstandes nicht durch ein anderes Verbandsorgan erledigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nb) Annahme und \u00c4nderung der Statuten und der Standesordnung sowie Genehmigung der Sektionsstatuten.<br \/>\nc) Genehmigung des T\u00e4tigkeitsberichtes \u00fcber das abgelaufene Verbandsjahr, erstattet vom Zentralpr\u00e4sidenten.<br \/>\nd) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Voranschlages; Festlegung der Finanzkompetenz des Zentralvorstandes pro Einzelfall.<br \/>\ne) Festlegung der Mitgliederbeitr\u00e4ge an den Verband, wobei die Jahresbeitr\u00e4ge derjenigen Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder aber im vorangegangenen Verbandsjahr 65 Jahre alt geworden sind. reduziert werden k\u00f6nnen;<br \/>\nEhrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.<br \/>\nf) Wahl des Zentralpr\u00e4sidenten und der \u00fcbrigen Mitglieder des Zentralvorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie der Standes- und Rekurskommission f\u00fcr eine Amtsdauer von zweiJahren. Wiederwahl ist m\u00f6glich.<br \/>\ng) Einsetzung von besonderen Kommissionen.<br \/>\nh) Ernennung von Ehrenmitgliedern.<br \/>\ni) Aufl\u00f6sung des Verbandes.\n<h5>4.2.3. Zentralvorstand<\/h5>\n<h6>4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung<\/h6>\n<p>Die Einberufung von ordentlichen Vorstandssitzungen liegt im Ermessen des Zentralpr\u00e4sidenten. Ausserordentliche Vorstandssitzungen finden statt, wenn wenigstens drei Mitglieder des Zentralvorstandes dies verfangen.<\/p>\n<h6>4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Abstimmungsmodus.<\/h6>\n<p>Der Zentralvorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern wovon wenigstens 2 Vertreter aus der Westschweiz stammen. Jede Sektion muss vertreten sein. Der Zentralpr\u00e4sident wird durch die Delegiertenversammlung gew\u00e4hlt. Im \u00fcbrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. Die Mitglieder des Zentralvorstandes k\u00f6nnen wiedergew\u00e4hlt werden. ^er Zentralvorstand ist beschlussf\u00e4hig, sobald 2\/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind- In Abstimmungen gilt das einfache Mehr; bei Stimmengleichheit f\u00e4llt der Vorsitzende den Stichentscheid.<\/p>\n<h6>4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit<\/h6>\nDer Zentralvorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er besorg! die allgemeine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und hat insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Vollzug von Verbandsbeschl\u00fcssen,<br \/>\nb) Erledigung der laufenden Gesch\u00e4fte.<br \/>\nc) Einberufung der Delegiertenversammlung sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz und Festlegung der Traktanden,<br \/>\nd) Durchf\u00fchrung von Urabstimmungen.<br \/>\ne) Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern.<br \/>\nf) Besorgung der finanziellen Angelegenheiten sowie Verwaltung des Verbandsverm\u00f6gens.<br \/>\ng) Zusammenarbeit mit den Sektionen.<br \/>\nh) \u00dceberwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente.<br \/>\ni) Erlass von Reglementen.<br \/>\nk) Planung des <b>fsai<\/b> -Tages im Sinne von Art. 4.3; Durchf\u00fchrung weiterer Veranstaltungen (Seminarien u. dgl.).<br \/>\nl) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Berufsverb\u00e4nden.<br \/>\nEinzelne Gesch\u00e4fte kann der Zentralvorstand zum Bericht und Antrag an eigens hief\u00fcr gebildete oder st\u00e4ndige Kommissionenweisen.\n<h6>4.2.3.4. Vertretung des Verbandes<\/h6>\n<p>Der Verband zeichnet rechtsg\u00fcltig durch Unterschrift des Zentralpr\u00e4sidenten oder des Vizepr\u00e4sidenten einerseits sowie eines weiteren Zentralvorstandsmitgliedes anderseits. In bezug auf die gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sind der Zentralpr\u00e4sident sowie der Sekret\u00e4r einzelzeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung des Kassiers wird durch Richtlinien des Zentralvorstandes festgelegt.<\/p>\n<h6>4.2.3.5. Vorstandsmitglieder<\/h6>\n<p>Der Zentralpr\u00e4sident leitet die Delegiertenversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Pr\u00e4sidentenkonferenz. Er koordiniert die T\u00e4tigkeit der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder und orientiert sie \u00fcber alle interessierenden Gesch\u00e4fte. Er erstattet der Delegiertenversammlung j\u00e4hrlich schriftlich Bericht. Der Vizepr\u00e4sident vertritt den Zentralpr\u00e4sidenten. Der Sekret\u00e4r besorgt zusammen mit dem Pr\u00e4sidenten die Korrespondenz; wichtige Mitteilungen erfolgen in Deutsch und Franz\u00f6sisch. Erf\u00fchrt das Protokoll sowie ein Mitglieder- und Delegiertenverzeichnis. Der Kassier f\u00fchrt die Verbandsrechnung. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag zuhanden der Delegiertenversammlung.<\/p>\n<h5>4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz<\/h5>\n<p>Die Pr\u00e4sidentenkonferenz besteht aus dem Zentralpr\u00e4sidenten sowie den Pr\u00e4sidenten der Sektionen. Der Zentralpr\u00e4sident kann \u00fcberdies in eigener Kompetenz Beisitzer mit beratender Stimme beiziehen. Die Pr\u00e4sidentenkonferenz wird vom Zentralpr\u00e4sidenten halbj\u00e4hrlich einberufen und ber\u00e4t den Zentralvorstand in Fragen der Gesch\u00e4ftspolitik. Der Pr\u00e4sidentenkonferenz steht ein Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu.<\/p>\n<h5>4.2.5. Rechnungsrevisoren<\/h5>\n<p>Die Rechnungsrevisoren \u00fcberpr\u00fcfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag.<\/p>\n<h5>4.2.6. Standes und Rekurskommission<\/h5>\n<p>Die Standeskommission behandelt Vorst\u00f6sse der Verbandsmitglieder gegen das Berufsethos. Die Rekurskommission behandelt Rekurse und Beschwerden im standeskommissarischen Verfahren. Das N\u00e4here regelt die Standesordnung. Die Standesordnung ist ein Bestandteil der Statuten.<\/p>\n<h5>4.2.7. Urabstimmung<\/h5>\nEiner schriftlichen Urabstimmung unterliegt der Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber eine Revision der Statuten, sobald der Zentralvorstand oder ein Drittel der Verbandsmitglieder oder wenigstens drei Sektionen dies binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung verlangen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Verbandes unterliegt in jedem Fall der Urabstimmung. Die Urabstimmung ist innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Begehrens durch den Zentralvorstand durchzuf\u00fchren. Das Stimmmaterial ist den Verbandsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Abstimmungstermin zuzustellen. Das Abstimmungsergebnis gilt als Verbandsbeschluss, sofern mindestens die H\u00e4lfte aller Verbandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und im \u00fcbrigen die statutarischen Mehrheitserfordemisse gegeben sind (Art. 6.l.bzw.6.2.).<br \/>\nDer Zentralvorstand ermittelt und erw\u00e4hn das Abstimmungsergebnis; ist er selbst Initiant der Urabstimmung, so ist hief\u00fcr eine \u00f6ffentliche Urkundsperson beizuziehen.\n<h4>4.3. fsai &#8211; Tag<\/h4>\n<p>Alle zwei Jahre findet ein kultureller und freundschaftlicher Anlass statt, zu dem alte Verbandsmitglieder eingeladen werden. Der Zentralvorstand beschliesst \u00fcber die Tagesordnung. Die Durchf\u00fchrung des\u00a0fsai\u00a0-Tages obliegt abwechslungsweise den Sektionen.<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-23240\" name=\"Anchor-23240\"><\/a>5. Finanzen<\/h3>\n<p>Der Verband deckt seinen Finanzbedarf aus den Jahresbeitr\u00e4gen der Mitglieder (Art. 4.2.2.3. lit. e), aus den Aufnahmegeb\u00fchren f\u00fcr neue Mitglieder sowie aus weiteren Quellen. Die pers\u00f6nliche Haftung eines Verbandsmitgliedes beschr\u00e4nkt sich auf die Leistung der Aufnahmegeb\u00fchr sowie des j\u00e4hrlichen Mitgliederbeitrages. Die in Verbandsorganen t\u00e4tigen Mitglieder versehen ihr Amt grunds\u00e4tzlich unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf billigen Ersatz der dabei entstehenden Unkosten.<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-3800\" name=\"Anchor-3800\"><\/a>6. Weitere Bestimmungen<\/h3>\n<h4>6.1. Statuten\u00e4nderung<\/h4>\n<p>Eine Statuten\u00e4nderung bedarf zur Verbindlichkeit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten bzw. einer entsprechenden Mehrheit aller anl\u00e4sslich einer Urabstimmung abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<h4>6.2 Aufl\u00f6sung des Verbandes<\/h4>\nEine Aufl\u00f6sung des Verbandes kann nur an einer a.o. Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Delegierten beschlossen werden. Vorbehalten bleibt die obligatorische Urabstimmung (Art. 4.2.7.). Die zwecks Aufl\u00f6sung des Verbandes einberufene Delegiertenversammlung bestimmt \u00fcber die weitere Verwendung des Verbandsverm\u00f6gens. Beschlussfassung.<br \/>\nDie Verbandsstatuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 13. September 1980 in Z\u00fcrich genehmigt; sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Oktober 1967.\nZ\u00fcrich, den 13. September 1980<br \/>\nIm Namen des Verbandes Freierwerbender Schweizer Architekten <b>fsai<\/b><br \/>\nDer Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Adelbert St\u00e4hli\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Roland Mozzatti\nRevidiert an der Delegiertenversammlung 1994 in Z\u00fcrich<br \/>\nDer Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Charles Feigel,\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Hansulrich Baur\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<h2>\n\t\tFR Statuten<br \/>\n\t<\/h2>\n<p>Der FSAI ist offen f\u00fcr neue Mitglieder. Seit seiner Gr\u00fcndung vor 75 Jahren vertritt der FSAI die Interessen von selbst\u00e4ndig erwerbenden Architektinnen und Architekten. Er ist der einzige patronale Berufsverband der Schweiz, der sich in den Bereichen Professioonalit\u00e4t und Ethik exklusv f\u00fcr Architekten engagiert.<\/p>\n<p>\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.fsai.ch\/mitglieder\/\" target=\"_self\" role=\"button\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n\t\t\t\t\t\t\tMitglieder<br \/>\n\t\t\t\t\t<\/a><br \/>\n\t\t\t<a href=\"#\" target=\"_self\" role=\"button\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n\t\t\t\t\t\t\tStatuten<br \/>\n\t\t\t\t\t<\/a><br \/>\n\t\t\t<a href=\"#\" target=\"_self\" role=\"button\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n\t\t\t\t\t\t\tStandeskodex<br \/>\n\t\t\t\t\t<\/a><br \/>\n\t1. Name. Sitz<br \/>\n2. Zweck<br \/>\n3. Mitgliedschaft<br \/>\n3.1. Aufnahmebedingungen; Ehrenmitgliedschaft<br \/>\n3.2. Aufnahmeverfahren<br \/>\n3.3. Austritt und Ausschluss; Streichung<br \/>\n4. Organisation<br \/>\n4.1. Sektionen<br \/>\n4.2. Organe<br \/>\n4.2.2. Delegiertenversammlung<br \/>\n4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung<br \/>\n4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl und<br \/>\nAbstimmungsmodus<br \/>\n4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit<br \/>\n4.2.3. Zentralvorstand<br \/>\n4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung<br \/>\n4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit:<br \/>\nAbstimmungsmodus<br \/>\n4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit<br \/>\n4.2.3.4. Vertretung des Vereins<br \/>\n4.2.3.5. Vorstandsmitglieder<br \/>\n4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz<br \/>\n4.2.5. Rechnungsrevisoren<br \/>\n4.2.6. Standes- und Rekurskommission<br \/>\n4.2.7. Urabstimmung<br \/>\n4.3. fsai-Tag<br \/>\n5. Finanzen<br \/>\n6. Weitere Bestimmungen<br \/>\n6.1. Statuten\u00e4nderung<br \/>\n6.2. Aufl\u00f6sung des Verbandes<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-47857\" name=\"Anchor-47857\"><\/a>1. Name. Sitz<\/h3>\n<p>Unter dem Namen &#8220;fsai &#8211; Verband freierwerbender Schweizer Architekten \/ F\u00e9deration suisse des architectes ind\u00e9pendants \/ Federazione svizzera degli architetti indipendenti &#8221; besteht ein Verein im Sinne von Art. 6079 ZGB seit 30. Mai I935.<br \/>\nJeweiliger Sitz des\u00a0<b>fsai<\/b>\u00a0ist in der Regel der Gesch\u00e4ftssitz des Zentralpr\u00e4sidenten<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-11481\" name=\"Anchor-11481\"><\/a>2. Zweck<\/h3>\n<h4>2.1.<\/h4>\n<p>Als Vereinigung freierwerbender Architekten f\u00f6rdert der Verband die gesellschaftliche Geltung des selbst\u00e4ndigen Architekten als Tr\u00e4ger wirtschaftlicher und kultureller Verantwortung. Er bem\u00fcht sich um die Erhaltung der freien Entfaltungsm\u00f6glichkeit seiner Mitglieder in sch\u00f6pferischer und wirtschaftlicher Hinsicht.<\/p>\n<p>Der <b>fsai<\/b> widmet sich als Architektenverband der Umweltgestaltung. Ertr\u00e4gt dadurch zur Hebung der allgemeinen Lebensqualit\u00e4t bei.<\/p>\n<p>Als verantwortungsbewusster, politisch wie konfessionell neutraler Fachverband setzt sich der <b>fsai<\/b> ein f\u00fcr den hohen Stand der beruflichen Leistungen seiner Mitglieder. Er unterst\u00fctzt die fachliche Weiterbildung und f\u00f6rdert den Nachwuchs. &#8216;*Als Arbeitgeberorganisation wahrt er die Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsaus\u00fcbung. Er sorgt f\u00fcr die Grundlagen ausgeglichener sozialpartnerschaftlicher Verh\u00e4ltnisse in den angeschlossenen Architekturb\u00fcros.<\/p>\n<p><b>Als Berufsverband fordert er von seinen Mitgliedern Kollegialit\u00e4t, Solidarit\u00e4t und Loyalit\u00e4t.<\/b><\/p>\n<h4>2.2.<\/h4>\n<p>Der <b>fsai<\/b> verwirklicht den Verbandszweck im wesentlichen mit folgenden Mitteln:<br \/>\na) Qualitative Selektion bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in bezug auf berufliches K\u00f6nnen, ethische Gesinnung und charakterliche Eigenschaften.<br \/>\nb) Offizielle Stellungnahmen zu \u00f6ffentlich und fachlich interessierenden Fragen.<br \/>\nc) Zusammenarbeit mit Institutionen und Verb\u00e4nden mit \u00e4hnlichen Zielen, sowie Mitarbeit am Ordnungs- und Normenwerk des SIA.<br \/>\nd) Mitwirkung bei der kollektiven Regelung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen und Verbindlicherkl\u00e4rung f\u00fcr die Mitglieder. Unsere Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen und ethischen Verantwortungen gegen\u00fcber der Gesellschaft und der Umwelt wahrzunehmen, sowie deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen und das Berufsgeheimnis zu wahren. Unsere Mitglieder verpflichten sich im weiteren, als Mandatstr\u00e4ger, Experten und Schiedsrichter ausser den vertraglich vereinbarten Honorare, Spesen und Verg\u00fctungen keine weiteren Entsch\u00e4digungen irgendwelcher Art von Drittpersonen entgegenzunehmen.<br \/>\ne) Berufsspezifische Dienstleistungen f\u00fcr seine Mitglieder, insbesondere- Herausgabe einer Fachzeitschrift; &#8211; Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Mitglieder, z.B. durch Veranstaltung von Seminahen, Studienreisen und Ausstellungen; &#8211; F\u00f6rderung und Entwicklung guter Architektur, namentlich in k\u00fcnstlerischer, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht;<br \/>\nf) Mitwirkung bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen;<br \/>\ng) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Lehranstalten, Handel und Industrie;<br \/>\nh) F\u00f6rderung von Architekturwettbewerben.<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-35882\" name=\"Anchor-35882\"><\/a>3. Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Der <b>fsai<\/b> besteht aus Einzelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Kandidaten.<br \/>\nJedes Verbandsmitglied ist zugleich Mitglied einer Sektion.<\/p>\n<h4>3.1 Aufnahmebedingungen<\/h4>\n<h5>3.1.1 Einzelmitglieder<\/h5>\n<p>Jeder in der Schweiz niedergelassene freierwerbende Architekt sowie ein freierwerbender Architekt schweizerischer Nationalit\u00e4t, der im Ausland ein Architekturb\u00fcro f\u00fchrt, kann unter den folgenden Bedingungen Mitglied des <b>fsai<\/b> werden:<br \/>\na) Der Bewerber muss im Schweizerischen Register REG A als &#8220;Architekt&#8221; eingetragen sein.<br \/>\nb) Der Bewerber muss freierwerbender Architekt sein und seinen Beruf seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt haben.<br \/>\nc) Der Bewerber muss ausreichende Beweise \u00fcber seine Berufserfahrung und \u00fcber die Qualit\u00e4t der von ihm geschaffenen Werke erbringen. Ausnahmsweise k\u00f6nnen auch Architekten in leitender Anstellung, welche derjenigen eines freierwerbenden Architekten entspricht, in den <b>fsai<\/b> aufgenommen werden. Abs. 1 lit. a und c gelten sinngem\u00e4ss.<\/p>\n<h5>3.1.2 Ehrenmitglieder<\/h5>\n<p>Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Pers\u00f6nlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.<\/p>\n<h5>3.1.3 Kandidaten<\/h5>\n<p>Kandidaten sind Architekten, die zur Aufnahme in den <b>fsai<\/b> qualifiziert sind. aber noch nicht im Register A eingetragen sind.<\/p>\n<h4>3.2 Aufnahmeverfahren<\/h4>\n<h5>3.2.1 Einzelmitglieder<\/h5>\n<p>Der Bewerber richtet sein Aufnahmegesuch an den regional zust\u00e4ndigen Sektionspr\u00e4sidenten zuhanden der Aufnahmekommission. Er wird durch zwei Paten eingef\u00fchrt, die bereits Mitglieder des Vereins sind und in der Regel derselben Sektion angeh\u00f6ren.<br \/>\nDie Aufnahmekommission beauftragt die Paten mit der Ausarbeiten eines Berichtes und pr\u00fcft das Gesuch. Sie erstattet dem Sektionsvorstand Bericht und Antrag zuhanden des Zentralvorstandes. Lieber das Aufnahmegesuch entscheidet der Zentralvorstand.<br \/>\nDer Aufgenommene f\u00fcgt seinem pers\u00f6nlichen Namen fortan den Titel &#8220;Architekt <b>fsai<\/b>&#8221; bei.<\/p>\n<h5>3.2.2 Ehrenmitglieder<\/h5>\n<p>\u00dcber die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Zentralvorstand.<\/p>\n<h5>3.2.3 Kandidaten<\/h5>\n<p>Das Aufnahmeverfahren ist analog jenem f\u00fcr Einzelmitglieder (Art. 3.2.1,Abs. 1-3)<br \/>\nDie Unterlagen betreffend die Berufserfahrung haben denjenigen eines Beilrittgesuches in das Register A zu entsprechen.<br \/>\nInnert 2 Jahren muss sich der Kandidat um die Aufnahme in das Register A bem\u00fchen. Der Sektionsvorstand kann die Frist in begr\u00fcndeten F\u00e4llen um 1 Jahr verl\u00e4ngern. Nach der Aufnahme in das Register A wird der Kandidat automatisch als Einzelmitglied aufgenommen.<br \/>\nDer Kandidat darf den Titel &#8220;Architekt <b>fsai<\/b>&#8221; nicht tragen.<\/p>\n<h4>3.3. Austritt und Ausschluss, Streichung<\/h4>\n<p>Ein Mitglied kann unter Beachtung einer halbj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist auf das Ende des Verbandsjahres (Kalenderjahr) aus dem Verband austreten, sofern es seinen finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem <b>fsai<\/b> nachgekommen ist.<br \/>\nAuf Antrag der Standeskommission bzw. der Rekurskommission kann der Zentralvorstand ein Mitglied aus dem <b>fsai<\/b> ausschliessen, wenn es den Interessen des Verbandes offensichtlich zuwiderhandelt. Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem <b>fsai<\/b> eit mindestens zwei Verbandsjahren nicht mehr erf\u00fcllt haben,werden vom Zentralvorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen.<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-14210\" name=\"Anchor-14210\"><\/a>4. Organisation<\/h3>\n<h4>4.1. Sektionen<\/h4>\n<p>Der <b>fsai<\/b> gliedert sich in regionale Sektionen, die sich im Rahmen der vorliegenden Statuten selbst\u00e4ndig als Vereine organisieren. Die Statuten der Sektionen sind auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.<br \/>\nDie Sektionen k\u00f6nnen sich intern weiter gliedern.<br \/>\nDie Sektionen haben das Recht, der Delegiertenversammlung und dem Zentralvorstand Antr\u00e4ge \u00fcber Gesch\u00e4fte zu stellen, welche in die Zust\u00e4ndigkeit dieser Verbandsorgane fallen.<\/p>\n<h4>4.2 Organe<\/h4>\n<h5>4.2.1. Der fsai hat folgende Organe:<\/h5>\n<p>a) Delegiertenversammlung<br \/>\nb) Zentralvorstand<br \/>\nc) Pr\u00e4sidentenkonferenz<br \/>\nd) Rechnungsrevisoren<br \/>\ne) Standeskommission<br \/>\nf) Rekurskommission<br \/>\ng) weitere, besondere Kommissionen h) Urabstimmung<\/p>\n<h5>4.2.2. Delegiertenversammlung<\/h5>\n<h6>4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung<\/h6>\n<p>Die ordentliche Delegiertenversammlung tagt einmal j\u00e4hrlich im ersten Semester. Der Zentralvorstand teilt Tagungsort und Datum den Delegierten mindestens zw\u00f6lf Wochen im voraus mit. Antr\u00e4ge der Sektionen und Mitglieder sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz sind dem Zentralvorstand mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen.<br \/>\n\u00dcber Gesch\u00e4fte, die den Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt worden sind, kann nur beraten, nicht aber g\u00fcltig beschlossen werden. Die Einladungen und Beilagen sind in deutscher und franz\u00f6sischer Sprache abzufassen.<br \/>\nEine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1\/6 der Verbandsmitglieder oder zwei Sektionen einberufen werden. Die Einladung bzw. das Begehren nennt die zu behandelnden Gesch\u00e4fte.<\/p>\n<h6>4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl- und Abstimmungsmodus<\/h6>\n<p>Die Delegiertenversammlung wird aus den Vertretern der Sektionen gebildet. Das Vertretungsverh\u00e4ltnis bestimmt sich wie folgt:<br \/>\n1 Delegierter auf 10 Sektionsmitglieder;<br \/>\n1 weiterer Delegierter f\u00fcr die verbleibende, nicht unter 7 liegende Anzahl Sektionsmitglieder. Jede Sektion hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten. Die Mitglieder des Zentralvorstandes, die Pr\u00e4sidenten der Kommissionen und Delegationen sowie Ehrenmitglieder nehmen als solche mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.<br \/>\nDie Delegiertenversammlung ist beschlussf\u00e4hig, sobald die qualifizierte Mehrheit der Delegierten anwesend ist (H\u00e4lfte +<br \/>\n1). Der Zentralpr\u00e4sident f\u00fchrt den Vorsitz.<br \/>\nIn der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgesch\u00e4ften entscheidet grunds\u00e4tzlich das relative Mehr der abgegebenen, g\u00fcltigen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr; in einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.<\/p>\n<h6>4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit<\/h6>\n<p>Die Delegiertenversammlung beschliesst \u00fcber Gesch\u00e4fte, f\u00fcr die nicht ein anderes Verbandsorgan zust\u00e4ndig ist.<br \/>\nInsbesondere ist sie befugt zur:<br \/>\na) Beschlussfassung \u00fcber organisatorische und gesch\u00e4ftliche Fragen des Verbandes, die ihrer Wichtigkeil wegen nach dem Ermessen des Zentralvorstandes nicht durch ein anderes Verbandsorgan erledigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nb) Annahme und \u00c4nderung der Statuten und der Standesordnung sowie Genehmigung der Sektionsstatuten.<br \/>\nc) Genehmigung des T\u00e4tigkeitsberichtes \u00fcber das abgelaufene Verbandsjahr, erstattet vom Zentralpr\u00e4sidenten.<br \/>\nd) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Voranschlages; Festlegung der Finanzkompetenz des Zentralvorstandes pro Einzelfall.<br \/>\ne) Festlegung der Mitgliederbeitr\u00e4ge an den Verband, wobei die Jahresbeitr\u00e4ge derjenigen Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder aber im vorangegangenen Verbandsjahr 65 Jahre alt geworden sind. reduziert werden k\u00f6nnen;<br \/>\nEhrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.<br \/>\nf) Wahl des Zentralpr\u00e4sidenten und der \u00fcbrigen Mitglieder des Zentralvorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie der Standes- und Rekurskommission f\u00fcr eine Amtsdauer von zweiJahren. Wiederwahl ist m\u00f6glich.<br \/>\ng) Einsetzung von besonderen Kommissionen.<br \/>\nh) Ernennung von Ehrenmitgliedern.<br \/>\ni) Aufl\u00f6sung des Verbandes.<\/p>\n<h5>4.2.3. Zentralvorstand<\/h5>\n<h6>4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung<\/h6>\n<p>Die Einberufung von ordentlichen Vorstandssitzungen liegt im Ermessen des Zentralpr\u00e4sidenten. Ausserordentliche Vorstandssitzungen finden statt, wenn wenigstens drei Mitglieder des Zentralvorstandes dies verfangen.<\/p>\n<h6>4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Abstimmungsmodus.<\/h6>\n<p>Der Zentralvorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern wovon wenigstens 2 Vertreter aus der Westschweiz stammen. Jede Sektion muss vertreten sein. Der Zentralpr\u00e4sident wird durch die Delegiertenversammlung gew\u00e4hlt. Im \u00fcbrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. Die Mitglieder des Zentralvorstandes k\u00f6nnen wiedergew\u00e4hlt werden. ^er Zentralvorstand ist beschlussf\u00e4hig, sobald 2\/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind- In Abstimmungen gilt das einfache Mehr; bei Stimmengleichheit f\u00e4llt der Vorsitzende den Stichentscheid.<\/p>\n<h6>4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit<\/h6>\n<p>Der Zentralvorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er besorg! die allgemeine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und hat insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Vollzug von Verbandsbeschl\u00fcssen,<br \/>\nb) Erledigung der laufenden Gesch\u00e4fte.<br \/>\nc) Einberufung der Delegiertenversammlung sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz und Festlegung der Traktanden,<br \/>\nd) Durchf\u00fchrung von Urabstimmungen.<br \/>\ne) Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern.<br \/>\nf) Besorgung der finanziellen Angelegenheiten sowie Verwaltung des Verbandsverm\u00f6gens.<br \/>\ng) Zusammenarbeit mit den Sektionen.<br \/>\nh) \u00dceberwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente.<br \/>\ni) Erlass von Reglementen.<br \/>\nk) Planung des <b>fsai<\/b> -Tages im Sinne von Art. 4.3; Durchf\u00fchrung weiterer Veranstaltungen (Seminarien u. dgl.).<br \/>\nl) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Berufsverb\u00e4nden.<br \/>\nEinzelne Gesch\u00e4fte kann der Zentralvorstand zum Bericht und Antrag an eigens hief\u00fcr gebildete oder st\u00e4ndige Kommissionenweisen.<\/p>\n<h6>4.2.3.4. Vertretung des Verbandes<\/h6>\n<p>Der Verband zeichnet rechtsg\u00fcltig durch Unterschrift des Zentralpr\u00e4sidenten oder des Vizepr\u00e4sidenten einerseits sowie eines weiteren Zentralvorstandsmitgliedes anderseits. In bezug auf die gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sind der Zentralpr\u00e4sident sowie der Sekret\u00e4r einzelzeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung des Kassiers wird durch Richtlinien des Zentralvorstandes festgelegt.<\/p>\n<h6>4.2.3.5. Vorstandsmitglieder<\/h6>\n<p>Der Zentralpr\u00e4sident leitet die Delegiertenversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Pr\u00e4sidentenkonferenz. Er koordiniert die T\u00e4tigkeit der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder und orientiert sie \u00fcber alle interessierenden Gesch\u00e4fte. Er erstattet der Delegiertenversammlung j\u00e4hrlich schriftlich Bericht. Der Vizepr\u00e4sident vertritt den Zentralpr\u00e4sidenten. Der Sekret\u00e4r besorgt zusammen mit dem Pr\u00e4sidenten die Korrespondenz; wichtige Mitteilungen erfolgen in Deutsch und Franz\u00f6sisch. Erf\u00fchrt das Protokoll sowie ein Mitglieder- und Delegiertenverzeichnis. Der Kassier f\u00fchrt die Verbandsrechnung. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag zuhanden der Delegiertenversammlung.<\/p>\n<h5>4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz<\/h5>\n<p>Die Pr\u00e4sidentenkonferenz besteht aus dem Zentralpr\u00e4sidenten sowie den Pr\u00e4sidenten der Sektionen. Der Zentralpr\u00e4sident kann \u00fcberdies in eigener Kompetenz Beisitzer mit beratender Stimme beiziehen. Die Pr\u00e4sidentenkonferenz wird vom Zentralpr\u00e4sidenten halbj\u00e4hrlich einberufen und ber\u00e4t den Zentralvorstand in Fragen der Gesch\u00e4ftspolitik. Der Pr\u00e4sidentenkonferenz steht ein Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu.<\/p>\n<h5>4.2.5. Rechnungsrevisoren<\/h5>\n<p>Die Rechnungsrevisoren \u00fcberpr\u00fcfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag.<\/p>\n<h5>4.2.6. Standes und Rekurskommission<\/h5>\n<p>Die Standeskommission behandelt Vorst\u00f6sse der Verbandsmitglieder gegen das Berufsethos. Die Rekurskommission behandelt Rekurse und Beschwerden im standeskommissarischen Verfahren. Das N\u00e4here regelt die Standesordnung. Die Standesordnung ist ein Bestandteil der Statuten.<\/p>\n<h5>4.2.7. Urabstimmung<\/h5>\n<p>Einer schriftlichen Urabstimmung unterliegt der Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber eine Revision der Statuten, sobald der Zentralvorstand oder ein Drittel der Verbandsmitglieder oder wenigstens drei Sektionen dies binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung verlangen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Verbandes unterliegt in jedem Fall der Urabstimmung. Die Urabstimmung ist innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Begehrens durch den Zentralvorstand durchzuf\u00fchren. Das Stimmmaterial ist den Verbandsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Abstimmungstermin zuzustellen. Das Abstimmungsergebnis gilt als Verbandsbeschluss, sofern mindestens die H\u00e4lfte aller Verbandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und im \u00fcbrigen die statutarischen Mehrheitserfordemisse gegeben sind (Art. 6.l.bzw.6.2.).<br \/>\nDer Zentralvorstand ermittelt und erw\u00e4hn das Abstimmungsergebnis; ist er selbst Initiant der Urabstimmung, so ist hief\u00fcr eine \u00f6ffentliche Urkundsperson beizuziehen.<\/p>\n<h4>4.3. fsai &#8211; Tag<\/h4>\n<p>Alle zwei Jahre findet ein kultureller und freundschaftlicher Anlass statt, zu dem alte Verbandsmitglieder eingeladen werden. Der Zentralvorstand beschliesst \u00fcber die Tagesordnung. Die Durchf\u00fchrung des\u00a0fsai\u00a0-Tages obliegt abwechslungsweise den Sektionen.<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-23240\" name=\"Anchor-23240\"><\/a>5. Finanzen<\/h3>\n<p>Der Verband deckt seinen Finanzbedarf aus den Jahresbeitr\u00e4gen der Mitglieder (Art. 4.2.2.3. lit. e), aus den Aufnahmegeb\u00fchren f\u00fcr neue Mitglieder sowie aus weiteren Quellen. Die pers\u00f6nliche Haftung eines Verbandsmitgliedes beschr\u00e4nkt sich auf die Leistung der Aufnahmegeb\u00fchr sowie des j\u00e4hrlichen Mitgliederbeitrages. Die in Verbandsorganen t\u00e4tigen Mitglieder versehen ihr Amt grunds\u00e4tzlich unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf billigen Ersatz der dabei entstehenden Unkosten.<\/p>\n<h3><a id=\"Anchor-3800\" name=\"Anchor-3800\"><\/a>6. Weitere Bestimmungen<\/h3>\n<h4>6.1. Statuten\u00e4nderung<\/h4>\n<p>Eine Statuten\u00e4nderung bedarf zur Verbindlichkeit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten bzw. einer entsprechenden Mehrheit aller anl\u00e4sslich einer Urabstimmung abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<h4>6.2 Aufl\u00f6sung des Verbandes<\/h4>\n<p>Eine Aufl\u00f6sung des Verbandes kann nur an einer a.o. Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Delegierten beschlossen werden. Vorbehalten bleibt die obligatorische Urabstimmung (Art. 4.2.7.). Die zwecks Aufl\u00f6sung des Verbandes einberufene Delegiertenversammlung bestimmt \u00fcber die weitere Verwendung des Verbandsverm\u00f6gens. Beschlussfassung.<br \/>\nDie Verbandsstatuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 13. September 1980 in Z\u00fcrich genehmigt; sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Oktober 1967.<br \/>\nZ\u00fcrich, den 13. September 1980<br \/>\nIm Namen des Verbandes Freierwerbender Schweizer Architekten <b>fsai<\/b><br \/>\nDer Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Adelbert St\u00e4hli\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Roland Mozzatti<br \/>\nRevidiert an der Delegiertenversammlung 1994 in Z\u00fcrich<br \/>\nDer Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Charles Feigel,\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Hansulrich Baur<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-406","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v23.4 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Statuten - fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"fr_FR\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Statuten - fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"FR Statuten  Der FSAI ist offen f\u00fcr neue Mitglieder. Seit seiner Gr\u00fcndung vor 75 Jahren vertritt der FSAI die Interessen von selbst\u00e4ndig erwerbenden Architektinnen und Architekten. Er ist der einzige patronale Berufsverband der Schweiz, der sich in den Bereichen Professioonalit\u00e4t und Ethik exklusv f\u00fcr Architekten engagiert.      Mitglieder         Statuten         Standeskodex    1. Name. Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Aufnahmebedingungen; Ehrenmitgliedschaft 3.2. Aufnahmeverfahren 3.3. Austritt und Ausschluss; Streichung 4. Organisation 4.1. Sektionen 4.2. Organe 4.2.2. Delegiertenversammlung 4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung 4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl und Abstimmungsmodus 4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit 4.2.3. Zentralvorstand 4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung 4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit: Abstimmungsmodus 4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit 4.2.3.4. Vertretung des Vereins 4.2.3.5. Vorstandsmitglieder 4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz 4.2.5. Rechnungsrevisoren 4.2.6. Standes- und Rekurskommission 4.2.7. Urabstimmung 4.3. fsai-Tag 5. Finanzen 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Statuten\u00e4nderung 6.2. Aufl\u00f6sung des Verbandes 1. Name. Sitz Unter dem Namen &#8220;fsai &#8211; Verband freierwerbender Schweizer Architekten \/ F\u00e9deration suisse des architectes ind\u00e9pendants \/ Federazione svizzera degli architetti indipendenti &#8221; besteht ein Verein im Sinne von Art. 6079 ZGB seit 30. Mai I935. Jeweiliger Sitz des\u00a0fsai\u00a0ist in der Regel der Gesch\u00e4ftssitz des Zentralpr\u00e4sidenten 2. Zweck 2.1. Als Vereinigung freierwerbender Architekten f\u00f6rdert der Verband die gesellschaftliche Geltung des selbst\u00e4ndigen Architekten als Tr\u00e4ger wirtschaftlicher und kultureller Verantwortung. Er bem\u00fcht sich um die Erhaltung der freien Entfaltungsm\u00f6glichkeit seiner Mitglieder in sch\u00f6pferischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Der fsai widmet sich als Architektenverband der Umweltgestaltung. Ertr\u00e4gt dadurch zur Hebung der allgemeinen Lebensqualit\u00e4t bei. Als verantwortungsbewusster, politisch wie konfessionell neutraler Fachverband setzt sich der fsai ein f\u00fcr den hohen Stand der beruflichen Leistungen seiner Mitglieder. Er unterst\u00fctzt die fachliche Weiterbildung und f\u00f6rdert den Nachwuchs. &#8216;*Als Arbeitgeberorganisation wahrt er die Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsaus\u00fcbung. Er sorgt f\u00fcr die Grundlagen ausgeglichener sozialpartnerschaftlicher Verh\u00e4ltnisse in den angeschlossenen Architekturb\u00fcros. Als Berufsverband fordert er von seinen Mitgliedern Kollegialit\u00e4t, Solidarit\u00e4t und Loyalit\u00e4t. 2.2. Der fsai verwirklicht den Verbandszweck im wesentlichen mit folgenden Mitteln: a) Qualitative Selektion bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in bezug auf berufliches K\u00f6nnen, ethische Gesinnung und charakterliche Eigenschaften. b) Offizielle Stellungnahmen zu \u00f6ffentlich und fachlich interessierenden Fragen. c) Zusammenarbeit mit Institutionen und Verb\u00e4nden mit \u00e4hnlichen Zielen, sowie Mitarbeit am Ordnungs- und Normenwerk des SIA. d) Mitwirkung bei der kollektiven Regelung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen und Verbindlicherkl\u00e4rung f\u00fcr die Mitglieder. Unsere Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen und ethischen Verantwortungen gegen\u00fcber der Gesellschaft und der Umwelt wahrzunehmen, sowie deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen und das Berufsgeheimnis zu wahren. Unsere Mitglieder verpflichten sich im weiteren, als Mandatstr\u00e4ger, Experten und Schiedsrichter ausser den vertraglich vereinbarten Honorare, Spesen und Verg\u00fctungen keine weiteren Entsch\u00e4digungen irgendwelcher Art von Drittpersonen entgegenzunehmen. e) Berufsspezifische Dienstleistungen f\u00fcr seine Mitglieder, insbesondere- Herausgabe einer Fachzeitschrift; &#8211; Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Mitglieder, z.B. durch Veranstaltung von Seminahen, Studienreisen und Ausstellungen; &#8211; F\u00f6rderung und Entwicklung guter Architektur, namentlich in k\u00fcnstlerischer, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht; f) Mitwirkung bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen; g) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Lehranstalten, Handel und Industrie; h) F\u00f6rderung von Architekturwettbewerben. 3. Mitgliedschaft Der fsai besteht aus Einzelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Kandidaten. Jedes Verbandsmitglied ist zugleich Mitglied einer Sektion. 3.1 Aufnahmebedingungen 3.1.1 Einzelmitglieder Jeder in der Schweiz niedergelassene freierwerbende Architekt sowie ein freierwerbender Architekt schweizerischer Nationalit\u00e4t, der im Ausland ein Architekturb\u00fcro f\u00fchrt, kann unter den folgenden Bedingungen Mitglied des fsai werden: a) Der Bewerber muss im Schweizerischen Register REG A als &#8220;Architekt&#8221; eingetragen sein. b) Der Bewerber muss freierwerbender Architekt sein und seinen Beruf seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt haben. c) Der Bewerber muss ausreichende Beweise \u00fcber seine Berufserfahrung und \u00fcber die Qualit\u00e4t der von ihm geschaffenen Werke erbringen. Ausnahmsweise k\u00f6nnen auch Architekten in leitender Anstellung, welche derjenigen eines freierwerbenden Architekten entspricht, in den fsai aufgenommen werden. Abs. 1 lit. a und c gelten sinngem\u00e4ss. 3.1.2 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Pers\u00f6nlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben. 3.1.3 Kandidaten Kandidaten sind Architekten, die zur Aufnahme in den fsai qualifiziert sind. aber noch nicht im Register A eingetragen sind. 3.2 Aufnahmeverfahren 3.2.1 Einzelmitglieder Der Bewerber richtet sein Aufnahmegesuch an den regional zust\u00e4ndigen Sektionspr\u00e4sidenten zuhanden der Aufnahmekommission. Er wird durch zwei Paten eingef\u00fchrt, die bereits Mitglieder des Vereins sind und in der Regel derselben Sektion angeh\u00f6ren. Die Aufnahmekommission beauftragt die Paten mit der Ausarbeiten eines Berichtes und pr\u00fcft das Gesuch. Sie erstattet dem Sektionsvorstand Bericht und Antrag zuhanden des Zentralvorstandes. Lieber das Aufnahmegesuch entscheidet der Zentralvorstand. Der Aufgenommene f\u00fcgt seinem pers\u00f6nlichen Namen fortan den Titel &#8220;Architekt fsai&#8221; bei. 3.2.2 Ehrenmitglieder \u00dcber die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Zentralvorstand. 3.2.3 Kandidaten Das Aufnahmeverfahren ist analog jenem f\u00fcr Einzelmitglieder (Art. 3.2.1,Abs. 1-3) Die Unterlagen betreffend die Berufserfahrung haben denjenigen eines Beilrittgesuches in das Register A zu entsprechen. Innert 2 Jahren muss sich der Kandidat um die Aufnahme in das Register A bem\u00fchen. Der Sektionsvorstand kann die Frist in begr\u00fcndeten F\u00e4llen um 1 Jahr verl\u00e4ngern. Nach der Aufnahme in das Register A wird der Kandidat automatisch als Einzelmitglied aufgenommen. Der Kandidat darf den Titel &#8220;Architekt fsai&#8221; nicht tragen. 3.3. Austritt und Ausschluss, Streichung Ein Mitglied kann unter Beachtung einer halbj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist auf das Ende des Verbandsjahres (Kalenderjahr) aus dem Verband austreten, sofern es seinen finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem fsai nachgekommen ist. Auf Antrag der Standeskommission bzw. der Rekurskommission kann der Zentralvorstand ein Mitglied aus dem fsai ausschliessen, wenn es den Interessen des Verbandes offensichtlich zuwiderhandelt. Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem fsai eit mindestens zwei Verbandsjahren nicht mehr erf\u00fcllt haben,werden vom Zentralvorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen. 4. Organisation 4.1. Sektionen Der fsai gliedert sich in regionale Sektionen, die sich im Rahmen der vorliegenden Statuten selbst\u00e4ndig als Vereine organisieren. Die Statuten der Sektionen sind auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung zu genehmigen. Die Sektionen k\u00f6nnen sich intern weiter gliedern. Die Sektionen haben das Recht, der Delegiertenversammlung und dem Zentralvorstand Antr\u00e4ge \u00fcber Gesch\u00e4fte zu stellen, welche in die Zust\u00e4ndigkeit dieser Verbandsorgane fallen. 4.2 Organe 4.2.1. Der fsai hat folgende Organe: a) Delegiertenversammlung b) Zentralvorstand c) Pr\u00e4sidentenkonferenz d) Rechnungsrevisoren e) Standeskommission f) Rekurskommission g) weitere, besondere Kommissionen h) Urabstimmung 4.2.2. Delegiertenversammlung 4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung Die ordentliche Delegiertenversammlung tagt einmal j\u00e4hrlich im ersten Semester. Der Zentralvorstand teilt Tagungsort und Datum den Delegierten mindestens zw\u00f6lf Wochen im voraus mit. Antr\u00e4ge der Sektionen und Mitglieder sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz sind dem Zentralvorstand mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen. \u00dcber Gesch\u00e4fte, die den Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt worden sind, kann nur beraten, nicht aber g\u00fcltig beschlossen werden. Die Einladungen und Beilagen sind in deutscher und franz\u00f6sischer Sprache abzufassen. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1\/6 der Verbandsmitglieder oder zwei Sektionen einberufen werden. Die Einladung bzw. das Begehren nennt die zu behandelnden Gesch\u00e4fte. 4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl- und Abstimmungsmodus Die Delegiertenversammlung wird aus den Vertretern der Sektionen gebildet. Das Vertretungsverh\u00e4ltnis bestimmt sich wie folgt: 1 Delegierter auf 10 Sektionsmitglieder; 1 weiterer Delegierter f\u00fcr die verbleibende, nicht unter 7 liegende Anzahl Sektionsmitglieder. Jede Sektion hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten. Die Mitglieder des Zentralvorstandes, die Pr\u00e4sidenten der Kommissionen und Delegationen sowie Ehrenmitglieder nehmen als solche mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil. Die Delegiertenversammlung ist beschlussf\u00e4hig, sobald die qualifizierte Mehrheit der Delegierten anwesend ist (H\u00e4lfte + 1). Der Zentralpr\u00e4sident f\u00fchrt den Vorsitz. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgesch\u00e4ften entscheidet grunds\u00e4tzlich das relative Mehr der abgegebenen, g\u00fcltigen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr; in einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. 4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit Die Delegiertenversammlung beschliesst \u00fcber Gesch\u00e4fte, f\u00fcr die nicht ein anderes Verbandsorgan zust\u00e4ndig ist. Insbesondere ist sie befugt zur: a) Beschlussfassung \u00fcber organisatorische und gesch\u00e4ftliche Fragen des Verbandes, die ihrer Wichtigkeil wegen nach dem Ermessen des Zentralvorstandes nicht durch ein anderes Verbandsorgan erledigt werden k\u00f6nnen. b) Annahme und \u00c4nderung der Statuten und der Standesordnung sowie Genehmigung der Sektionsstatuten. c) Genehmigung des T\u00e4tigkeitsberichtes \u00fcber das abgelaufene Verbandsjahr, erstattet vom Zentralpr\u00e4sidenten. d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Voranschlages; Festlegung der Finanzkompetenz des Zentralvorstandes pro Einzelfall. e) Festlegung der Mitgliederbeitr\u00e4ge an den Verband, wobei die Jahresbeitr\u00e4ge derjenigen Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder aber im vorangegangenen Verbandsjahr 65 Jahre alt geworden sind. reduziert werden k\u00f6nnen; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. f) Wahl des Zentralpr\u00e4sidenten und der \u00fcbrigen Mitglieder des Zentralvorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie der Standes- und Rekurskommission f\u00fcr eine Amtsdauer von zweiJahren. Wiederwahl ist m\u00f6glich. g) Einsetzung von besonderen Kommissionen. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. i) Aufl\u00f6sung des Verbandes. 4.2.3. Zentralvorstand 4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung Die Einberufung von ordentlichen Vorstandssitzungen liegt im Ermessen des Zentralpr\u00e4sidenten. Ausserordentliche Vorstandssitzungen finden statt, wenn wenigstens drei Mitglieder des Zentralvorstandes dies verfangen. 4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Abstimmungsmodus. Der Zentralvorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern wovon wenigstens 2 Vertreter aus der Westschweiz stammen. Jede Sektion muss vertreten sein. Der Zentralpr\u00e4sident wird durch die Delegiertenversammlung gew\u00e4hlt. Im \u00fcbrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. Die Mitglieder des Zentralvorstandes k\u00f6nnen wiedergew\u00e4hlt werden. ^er Zentralvorstand ist beschlussf\u00e4hig, sobald 2\/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind- In Abstimmungen gilt das einfache Mehr; bei Stimmengleichheit f\u00e4llt der Vorsitzende den Stichentscheid. 4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit Der Zentralvorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er besorg! die allgemeine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vollzug von Verbandsbeschl\u00fcssen, b) Erledigung der laufenden Gesch\u00e4fte. c) Einberufung der Delegiertenversammlung sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz und Festlegung der Traktanden, d) Durchf\u00fchrung von Urabstimmungen. e) Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern. f) Besorgung der finanziellen Angelegenheiten sowie Verwaltung des Verbandsverm\u00f6gens. g) Zusammenarbeit mit den Sektionen. h) \u00dceberwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente. i) Erlass von Reglementen. k) Planung des fsai -Tages im Sinne von Art. 4.3; Durchf\u00fchrung weiterer Veranstaltungen (Seminarien u. dgl.). l) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Berufsverb\u00e4nden. Einzelne Gesch\u00e4fte kann der Zentralvorstand zum Bericht und Antrag an eigens hief\u00fcr gebildete oder st\u00e4ndige Kommissionenweisen. 4.2.3.4. Vertretung des Verbandes Der Verband zeichnet rechtsg\u00fcltig durch Unterschrift des Zentralpr\u00e4sidenten oder des Vizepr\u00e4sidenten einerseits sowie eines weiteren Zentralvorstandsmitgliedes anderseits. In bezug auf die gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sind der Zentralpr\u00e4sident sowie der Sekret\u00e4r einzelzeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung des Kassiers wird durch Richtlinien des Zentralvorstandes festgelegt. 4.2.3.5. Vorstandsmitglieder Der Zentralpr\u00e4sident leitet die Delegiertenversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Pr\u00e4sidentenkonferenz. Er koordiniert die T\u00e4tigkeit der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder und orientiert sie \u00fcber alle interessierenden Gesch\u00e4fte. Er erstattet der Delegiertenversammlung j\u00e4hrlich schriftlich Bericht. Der Vizepr\u00e4sident vertritt den Zentralpr\u00e4sidenten. Der Sekret\u00e4r besorgt zusammen mit dem Pr\u00e4sidenten die Korrespondenz; wichtige Mitteilungen erfolgen in Deutsch und Franz\u00f6sisch. Erf\u00fchrt das Protokoll sowie ein Mitglieder- und Delegiertenverzeichnis. Der Kassier f\u00fchrt die Verbandsrechnung. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag zuhanden der Delegiertenversammlung. 4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz Die Pr\u00e4sidentenkonferenz besteht aus dem Zentralpr\u00e4sidenten sowie den Pr\u00e4sidenten der Sektionen. Der Zentralpr\u00e4sident kann \u00fcberdies in eigener Kompetenz Beisitzer mit beratender Stimme beiziehen. Die Pr\u00e4sidentenkonferenz wird vom Zentralpr\u00e4sidenten halbj\u00e4hrlich einberufen und ber\u00e4t den Zentralvorstand in Fragen der Gesch\u00e4ftspolitik. Der Pr\u00e4sidentenkonferenz steht ein Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu. 4.2.5. Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren \u00fcberpr\u00fcfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag. 4.2.6. Standes und Rekurskommission Die Standeskommission behandelt Vorst\u00f6sse der Verbandsmitglieder gegen das Berufsethos. Die Rekurskommission behandelt Rekurse und Beschwerden im standeskommissarischen Verfahren. Das N\u00e4here regelt die Standesordnung. Die Standesordnung ist ein Bestandteil der Statuten. 4.2.7. Urabstimmung Einer schriftlichen Urabstimmung unterliegt der Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber eine Revision der Statuten, sobald der Zentralvorstand oder ein Drittel der Verbandsmitglieder oder wenigstens drei Sektionen dies binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung verlangen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Verbandes unterliegt in jedem Fall der Urabstimmung. Die Urabstimmung ist innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Begehrens durch den Zentralvorstand durchzuf\u00fchren. Das Stimmmaterial ist den Verbandsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Abstimmungstermin zuzustellen. Das Abstimmungsergebnis gilt als Verbandsbeschluss, sofern mindestens die H\u00e4lfte aller Verbandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und im \u00fcbrigen die statutarischen Mehrheitserfordemisse gegeben sind (Art. 6.l.bzw.6.2.). Der Zentralvorstand ermittelt und erw\u00e4hn das Abstimmungsergebnis; ist er selbst Initiant der Urabstimmung, so ist hief\u00fcr eine \u00f6ffentliche Urkundsperson beizuziehen. 4.3. fsai &#8211; Tag Alle zwei Jahre findet ein kultureller und freundschaftlicher Anlass statt, zu dem alte Verbandsmitglieder eingeladen werden. Der Zentralvorstand beschliesst \u00fcber die Tagesordnung. Die Durchf\u00fchrung des\u00a0fsai\u00a0-Tages obliegt abwechslungsweise den Sektionen. 5. Finanzen Der Verband deckt seinen Finanzbedarf aus den Jahresbeitr\u00e4gen der Mitglieder (Art. 4.2.2.3. lit. e), aus den Aufnahmegeb\u00fchren f\u00fcr neue Mitglieder sowie aus weiteren Quellen. Die pers\u00f6nliche Haftung eines Verbandsmitgliedes beschr\u00e4nkt sich auf die Leistung der Aufnahmegeb\u00fchr sowie des j\u00e4hrlichen Mitgliederbeitrages. Die in Verbandsorganen t\u00e4tigen Mitglieder versehen ihr Amt grunds\u00e4tzlich unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf billigen Ersatz der dabei entstehenden Unkosten. 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Statuten\u00e4nderung Eine Statuten\u00e4nderung bedarf zur Verbindlichkeit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten bzw. einer entsprechenden Mehrheit aller anl\u00e4sslich einer Urabstimmung abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. 6.2 Aufl\u00f6sung des Verbandes Eine Aufl\u00f6sung des Verbandes kann nur an einer a.o. Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Delegierten beschlossen werden. Vorbehalten bleibt die obligatorische Urabstimmung (Art. 4.2.7.). Die zwecks Aufl\u00f6sung des Verbandes einberufene Delegiertenversammlung bestimmt \u00fcber die weitere Verwendung des Verbandsverm\u00f6gens. Beschlussfassung. Die Verbandsstatuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 13. September 1980 in Z\u00fcrich genehmigt; sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Oktober 1967. Z\u00fcrich, den 13. September 1980 Im Namen des Verbandes Freierwerbender Schweizer Architekten fsai Der Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Adelbert St\u00e4hli\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Roland Mozzatti Revidiert an der Delegiertenversammlung 1994 in Z\u00fcrich Der Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Charles Feigel,\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Hansulrich Baur\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-10-16T18:36:48+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Dur\u00e9e de lecture estim\u00e9e\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"11 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/\",\"url\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/\",\"name\":\"Statuten - fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/#website\"},\"datePublished\":\"2019-09-15T20:53:46+00:00\",\"dateModified\":\"2019-10-16T18:36:48+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"fr-FR\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Statuten\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/\",\"name\":\"fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"fr-FR\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/#organization\",\"name\":\"FSAI \u2013 Verband freierwerbender Schweizer Architekten\",\"url\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"fr-FR\",\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/logo-schwarz.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/logo-schwarz.png\",\"width\":450,\"height\":100,\"caption\":\"FSAI \u2013 Verband freierwerbender Schweizer Architekten\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.fsai.ch\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Statuten - fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/","og_locale":"fr_FR","og_type":"article","og_title":"Statuten - fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten","og_description":"FR Statuten  Der FSAI ist offen f\u00fcr neue Mitglieder. Seit seiner Gr\u00fcndung vor 75 Jahren vertritt der FSAI die Interessen von selbst\u00e4ndig erwerbenden Architektinnen und Architekten. Er ist der einzige patronale Berufsverband der Schweiz, der sich in den Bereichen Professioonalit\u00e4t und Ethik exklusv f\u00fcr Architekten engagiert.      Mitglieder         Statuten         Standeskodex    1. Name. Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Aufnahmebedingungen; Ehrenmitgliedschaft 3.2. Aufnahmeverfahren 3.3. Austritt und Ausschluss; Streichung 4. Organisation 4.1. Sektionen 4.2. Organe 4.2.2. Delegiertenversammlung 4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung 4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl und Abstimmungsmodus 4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit 4.2.3. Zentralvorstand 4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung 4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit: Abstimmungsmodus 4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit 4.2.3.4. Vertretung des Vereins 4.2.3.5. Vorstandsmitglieder 4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz 4.2.5. Rechnungsrevisoren 4.2.6. Standes- und Rekurskommission 4.2.7. Urabstimmung 4.3. fsai-Tag 5. Finanzen 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Statuten\u00e4nderung 6.2. Aufl\u00f6sung des Verbandes 1. Name. Sitz Unter dem Namen &#8220;fsai &#8211; Verband freierwerbender Schweizer Architekten \/ F\u00e9deration suisse des architectes ind\u00e9pendants \/ Federazione svizzera degli architetti indipendenti &#8221; besteht ein Verein im Sinne von Art. 6079 ZGB seit 30. Mai I935. Jeweiliger Sitz des\u00a0fsai\u00a0ist in der Regel der Gesch\u00e4ftssitz des Zentralpr\u00e4sidenten 2. Zweck 2.1. Als Vereinigung freierwerbender Architekten f\u00f6rdert der Verband die gesellschaftliche Geltung des selbst\u00e4ndigen Architekten als Tr\u00e4ger wirtschaftlicher und kultureller Verantwortung. Er bem\u00fcht sich um die Erhaltung der freien Entfaltungsm\u00f6glichkeit seiner Mitglieder in sch\u00f6pferischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Der fsai widmet sich als Architektenverband der Umweltgestaltung. Ertr\u00e4gt dadurch zur Hebung der allgemeinen Lebensqualit\u00e4t bei. Als verantwortungsbewusster, politisch wie konfessionell neutraler Fachverband setzt sich der fsai ein f\u00fcr den hohen Stand der beruflichen Leistungen seiner Mitglieder. Er unterst\u00fctzt die fachliche Weiterbildung und f\u00f6rdert den Nachwuchs. &#8216;*Als Arbeitgeberorganisation wahrt er die Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsaus\u00fcbung. Er sorgt f\u00fcr die Grundlagen ausgeglichener sozialpartnerschaftlicher Verh\u00e4ltnisse in den angeschlossenen Architekturb\u00fcros. Als Berufsverband fordert er von seinen Mitgliedern Kollegialit\u00e4t, Solidarit\u00e4t und Loyalit\u00e4t. 2.2. Der fsai verwirklicht den Verbandszweck im wesentlichen mit folgenden Mitteln: a) Qualitative Selektion bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in bezug auf berufliches K\u00f6nnen, ethische Gesinnung und charakterliche Eigenschaften. b) Offizielle Stellungnahmen zu \u00f6ffentlich und fachlich interessierenden Fragen. c) Zusammenarbeit mit Institutionen und Verb\u00e4nden mit \u00e4hnlichen Zielen, sowie Mitarbeit am Ordnungs- und Normenwerk des SIA. d) Mitwirkung bei der kollektiven Regelung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen und Verbindlicherkl\u00e4rung f\u00fcr die Mitglieder. Unsere Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen und ethischen Verantwortungen gegen\u00fcber der Gesellschaft und der Umwelt wahrzunehmen, sowie deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen und das Berufsgeheimnis zu wahren. Unsere Mitglieder verpflichten sich im weiteren, als Mandatstr\u00e4ger, Experten und Schiedsrichter ausser den vertraglich vereinbarten Honorare, Spesen und Verg\u00fctungen keine weiteren Entsch\u00e4digungen irgendwelcher Art von Drittpersonen entgegenzunehmen. e) Berufsspezifische Dienstleistungen f\u00fcr seine Mitglieder, insbesondere- Herausgabe einer Fachzeitschrift; &#8211; Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Mitglieder, z.B. durch Veranstaltung von Seminahen, Studienreisen und Ausstellungen; &#8211; F\u00f6rderung und Entwicklung guter Architektur, namentlich in k\u00fcnstlerischer, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht; f) Mitwirkung bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen; g) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Lehranstalten, Handel und Industrie; h) F\u00f6rderung von Architekturwettbewerben. 3. Mitgliedschaft Der fsai besteht aus Einzelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Kandidaten. Jedes Verbandsmitglied ist zugleich Mitglied einer Sektion. 3.1 Aufnahmebedingungen 3.1.1 Einzelmitglieder Jeder in der Schweiz niedergelassene freierwerbende Architekt sowie ein freierwerbender Architekt schweizerischer Nationalit\u00e4t, der im Ausland ein Architekturb\u00fcro f\u00fchrt, kann unter den folgenden Bedingungen Mitglied des fsai werden: a) Der Bewerber muss im Schweizerischen Register REG A als &#8220;Architekt&#8221; eingetragen sein. b) Der Bewerber muss freierwerbender Architekt sein und seinen Beruf seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt haben. c) Der Bewerber muss ausreichende Beweise \u00fcber seine Berufserfahrung und \u00fcber die Qualit\u00e4t der von ihm geschaffenen Werke erbringen. Ausnahmsweise k\u00f6nnen auch Architekten in leitender Anstellung, welche derjenigen eines freierwerbenden Architekten entspricht, in den fsai aufgenommen werden. Abs. 1 lit. a und c gelten sinngem\u00e4ss. 3.1.2 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Pers\u00f6nlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben. 3.1.3 Kandidaten Kandidaten sind Architekten, die zur Aufnahme in den fsai qualifiziert sind. aber noch nicht im Register A eingetragen sind. 3.2 Aufnahmeverfahren 3.2.1 Einzelmitglieder Der Bewerber richtet sein Aufnahmegesuch an den regional zust\u00e4ndigen Sektionspr\u00e4sidenten zuhanden der Aufnahmekommission. Er wird durch zwei Paten eingef\u00fchrt, die bereits Mitglieder des Vereins sind und in der Regel derselben Sektion angeh\u00f6ren. Die Aufnahmekommission beauftragt die Paten mit der Ausarbeiten eines Berichtes und pr\u00fcft das Gesuch. Sie erstattet dem Sektionsvorstand Bericht und Antrag zuhanden des Zentralvorstandes. Lieber das Aufnahmegesuch entscheidet der Zentralvorstand. Der Aufgenommene f\u00fcgt seinem pers\u00f6nlichen Namen fortan den Titel &#8220;Architekt fsai&#8221; bei. 3.2.2 Ehrenmitglieder \u00dcber die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Zentralvorstand. 3.2.3 Kandidaten Das Aufnahmeverfahren ist analog jenem f\u00fcr Einzelmitglieder (Art. 3.2.1,Abs. 1-3) Die Unterlagen betreffend die Berufserfahrung haben denjenigen eines Beilrittgesuches in das Register A zu entsprechen. Innert 2 Jahren muss sich der Kandidat um die Aufnahme in das Register A bem\u00fchen. Der Sektionsvorstand kann die Frist in begr\u00fcndeten F\u00e4llen um 1 Jahr verl\u00e4ngern. Nach der Aufnahme in das Register A wird der Kandidat automatisch als Einzelmitglied aufgenommen. Der Kandidat darf den Titel &#8220;Architekt fsai&#8221; nicht tragen. 3.3. Austritt und Ausschluss, Streichung Ein Mitglied kann unter Beachtung einer halbj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist auf das Ende des Verbandsjahres (Kalenderjahr) aus dem Verband austreten, sofern es seinen finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem fsai nachgekommen ist. Auf Antrag der Standeskommission bzw. der Rekurskommission kann der Zentralvorstand ein Mitglied aus dem fsai ausschliessen, wenn es den Interessen des Verbandes offensichtlich zuwiderhandelt. Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem fsai eit mindestens zwei Verbandsjahren nicht mehr erf\u00fcllt haben,werden vom Zentralvorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen. 4. Organisation 4.1. Sektionen Der fsai gliedert sich in regionale Sektionen, die sich im Rahmen der vorliegenden Statuten selbst\u00e4ndig als Vereine organisieren. Die Statuten der Sektionen sind auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung zu genehmigen. Die Sektionen k\u00f6nnen sich intern weiter gliedern. Die Sektionen haben das Recht, der Delegiertenversammlung und dem Zentralvorstand Antr\u00e4ge \u00fcber Gesch\u00e4fte zu stellen, welche in die Zust\u00e4ndigkeit dieser Verbandsorgane fallen. 4.2 Organe 4.2.1. Der fsai hat folgende Organe: a) Delegiertenversammlung b) Zentralvorstand c) Pr\u00e4sidentenkonferenz d) Rechnungsrevisoren e) Standeskommission f) Rekurskommission g) weitere, besondere Kommissionen h) Urabstimmung 4.2.2. Delegiertenversammlung 4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung Die ordentliche Delegiertenversammlung tagt einmal j\u00e4hrlich im ersten Semester. Der Zentralvorstand teilt Tagungsort und Datum den Delegierten mindestens zw\u00f6lf Wochen im voraus mit. Antr\u00e4ge der Sektionen und Mitglieder sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz sind dem Zentralvorstand mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen. \u00dcber Gesch\u00e4fte, die den Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt worden sind, kann nur beraten, nicht aber g\u00fcltig beschlossen werden. Die Einladungen und Beilagen sind in deutscher und franz\u00f6sischer Sprache abzufassen. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1\/6 der Verbandsmitglieder oder zwei Sektionen einberufen werden. Die Einladung bzw. das Begehren nennt die zu behandelnden Gesch\u00e4fte. 4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Wahl- und Abstimmungsmodus Die Delegiertenversammlung wird aus den Vertretern der Sektionen gebildet. Das Vertretungsverh\u00e4ltnis bestimmt sich wie folgt: 1 Delegierter auf 10 Sektionsmitglieder; 1 weiterer Delegierter f\u00fcr die verbleibende, nicht unter 7 liegende Anzahl Sektionsmitglieder. Jede Sektion hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten. Die Mitglieder des Zentralvorstandes, die Pr\u00e4sidenten der Kommissionen und Delegationen sowie Ehrenmitglieder nehmen als solche mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil. Die Delegiertenversammlung ist beschlussf\u00e4hig, sobald die qualifizierte Mehrheit der Delegierten anwesend ist (H\u00e4lfte + 1). Der Zentralpr\u00e4sident f\u00fchrt den Vorsitz. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgesch\u00e4ften entscheidet grunds\u00e4tzlich das relative Mehr der abgegebenen, g\u00fcltigen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr; in einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. 4.2.2.3. Zust\u00e4ndigkeit Die Delegiertenversammlung beschliesst \u00fcber Gesch\u00e4fte, f\u00fcr die nicht ein anderes Verbandsorgan zust\u00e4ndig ist. Insbesondere ist sie befugt zur: a) Beschlussfassung \u00fcber organisatorische und gesch\u00e4ftliche Fragen des Verbandes, die ihrer Wichtigkeil wegen nach dem Ermessen des Zentralvorstandes nicht durch ein anderes Verbandsorgan erledigt werden k\u00f6nnen. b) Annahme und \u00c4nderung der Statuten und der Standesordnung sowie Genehmigung der Sektionsstatuten. c) Genehmigung des T\u00e4tigkeitsberichtes \u00fcber das abgelaufene Verbandsjahr, erstattet vom Zentralpr\u00e4sidenten. d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Voranschlages; Festlegung der Finanzkompetenz des Zentralvorstandes pro Einzelfall. e) Festlegung der Mitgliederbeitr\u00e4ge an den Verband, wobei die Jahresbeitr\u00e4ge derjenigen Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder aber im vorangegangenen Verbandsjahr 65 Jahre alt geworden sind. reduziert werden k\u00f6nnen; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. f) Wahl des Zentralpr\u00e4sidenten und der \u00fcbrigen Mitglieder des Zentralvorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie der Standes- und Rekurskommission f\u00fcr eine Amtsdauer von zweiJahren. Wiederwahl ist m\u00f6glich. g) Einsetzung von besonderen Kommissionen. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. i) Aufl\u00f6sung des Verbandes. 4.2.3. Zentralvorstand 4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung Die Einberufung von ordentlichen Vorstandssitzungen liegt im Ermessen des Zentralpr\u00e4sidenten. Ausserordentliche Vorstandssitzungen finden statt, wenn wenigstens drei Mitglieder des Zentralvorstandes dies verfangen. 4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussf\u00e4higkeit; Abstimmungsmodus. Der Zentralvorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern wovon wenigstens 2 Vertreter aus der Westschweiz stammen. Jede Sektion muss vertreten sein. Der Zentralpr\u00e4sident wird durch die Delegiertenversammlung gew\u00e4hlt. Im \u00fcbrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. Die Mitglieder des Zentralvorstandes k\u00f6nnen wiedergew\u00e4hlt werden. ^er Zentralvorstand ist beschlussf\u00e4hig, sobald 2\/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind- In Abstimmungen gilt das einfache Mehr; bei Stimmengleichheit f\u00e4llt der Vorsitzende den Stichentscheid. 4.2.3.3. Zust\u00e4ndigkeit Der Zentralvorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er besorg! die allgemeine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vollzug von Verbandsbeschl\u00fcssen, b) Erledigung der laufenden Gesch\u00e4fte. c) Einberufung der Delegiertenversammlung sowie der Pr\u00e4sidentenkonferenz und Festlegung der Traktanden, d) Durchf\u00fchrung von Urabstimmungen. e) Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern. f) Besorgung der finanziellen Angelegenheiten sowie Verwaltung des Verbandsverm\u00f6gens. g) Zusammenarbeit mit den Sektionen. h) \u00dceberwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente. i) Erlass von Reglementen. k) Planung des fsai -Tages im Sinne von Art. 4.3; Durchf\u00fchrung weiterer Veranstaltungen (Seminarien u. dgl.). l) Pflege der Beziehungen zu Beh\u00f6rden und Berufsverb\u00e4nden. Einzelne Gesch\u00e4fte kann der Zentralvorstand zum Bericht und Antrag an eigens hief\u00fcr gebildete oder st\u00e4ndige Kommissionenweisen. 4.2.3.4. Vertretung des Verbandes Der Verband zeichnet rechtsg\u00fcltig durch Unterschrift des Zentralpr\u00e4sidenten oder des Vizepr\u00e4sidenten einerseits sowie eines weiteren Zentralvorstandsmitgliedes anderseits. In bezug auf die gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sind der Zentralpr\u00e4sident sowie der Sekret\u00e4r einzelzeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung des Kassiers wird durch Richtlinien des Zentralvorstandes festgelegt. 4.2.3.5. Vorstandsmitglieder Der Zentralpr\u00e4sident leitet die Delegiertenversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Pr\u00e4sidentenkonferenz. Er koordiniert die T\u00e4tigkeit der \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder und orientiert sie \u00fcber alle interessierenden Gesch\u00e4fte. Er erstattet der Delegiertenversammlung j\u00e4hrlich schriftlich Bericht. Der Vizepr\u00e4sident vertritt den Zentralpr\u00e4sidenten. Der Sekret\u00e4r besorgt zusammen mit dem Pr\u00e4sidenten die Korrespondenz; wichtige Mitteilungen erfolgen in Deutsch und Franz\u00f6sisch. Erf\u00fchrt das Protokoll sowie ein Mitglieder- und Delegiertenverzeichnis. Der Kassier f\u00fchrt die Verbandsrechnung. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag zuhanden der Delegiertenversammlung. 4.2.4. Pr\u00e4sidentenkonferenz Die Pr\u00e4sidentenkonferenz besteht aus dem Zentralpr\u00e4sidenten sowie den Pr\u00e4sidenten der Sektionen. Der Zentralpr\u00e4sident kann \u00fcberdies in eigener Kompetenz Beisitzer mit beratender Stimme beiziehen. Die Pr\u00e4sidentenkonferenz wird vom Zentralpr\u00e4sidenten halbj\u00e4hrlich einberufen und ber\u00e4t den Zentralvorstand in Fragen der Gesch\u00e4ftspolitik. Der Pr\u00e4sidentenkonferenz steht ein Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu. 4.2.5. Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren \u00fcberpr\u00fcfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag. 4.2.6. Standes und Rekurskommission Die Standeskommission behandelt Vorst\u00f6sse der Verbandsmitglieder gegen das Berufsethos. Die Rekurskommission behandelt Rekurse und Beschwerden im standeskommissarischen Verfahren. Das N\u00e4here regelt die Standesordnung. Die Standesordnung ist ein Bestandteil der Statuten. 4.2.7. Urabstimmung Einer schriftlichen Urabstimmung unterliegt der Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber eine Revision der Statuten, sobald der Zentralvorstand oder ein Drittel der Verbandsmitglieder oder wenigstens drei Sektionen dies binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung verlangen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Verbandes unterliegt in jedem Fall der Urabstimmung. Die Urabstimmung ist innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Begehrens durch den Zentralvorstand durchzuf\u00fchren. Das Stimmmaterial ist den Verbandsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Abstimmungstermin zuzustellen. Das Abstimmungsergebnis gilt als Verbandsbeschluss, sofern mindestens die H\u00e4lfte aller Verbandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und im \u00fcbrigen die statutarischen Mehrheitserfordemisse gegeben sind (Art. 6.l.bzw.6.2.). Der Zentralvorstand ermittelt und erw\u00e4hn das Abstimmungsergebnis; ist er selbst Initiant der Urabstimmung, so ist hief\u00fcr eine \u00f6ffentliche Urkundsperson beizuziehen. 4.3. fsai &#8211; Tag Alle zwei Jahre findet ein kultureller und freundschaftlicher Anlass statt, zu dem alte Verbandsmitglieder eingeladen werden. Der Zentralvorstand beschliesst \u00fcber die Tagesordnung. Die Durchf\u00fchrung des\u00a0fsai\u00a0-Tages obliegt abwechslungsweise den Sektionen. 5. Finanzen Der Verband deckt seinen Finanzbedarf aus den Jahresbeitr\u00e4gen der Mitglieder (Art. 4.2.2.3. lit. e), aus den Aufnahmegeb\u00fchren f\u00fcr neue Mitglieder sowie aus weiteren Quellen. Die pers\u00f6nliche Haftung eines Verbandsmitgliedes beschr\u00e4nkt sich auf die Leistung der Aufnahmegeb\u00fchr sowie des j\u00e4hrlichen Mitgliederbeitrages. Die in Verbandsorganen t\u00e4tigen Mitglieder versehen ihr Amt grunds\u00e4tzlich unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf billigen Ersatz der dabei entstehenden Unkosten. 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Statuten\u00e4nderung Eine Statuten\u00e4nderung bedarf zur Verbindlichkeit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten bzw. einer entsprechenden Mehrheit aller anl\u00e4sslich einer Urabstimmung abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. 6.2 Aufl\u00f6sung des Verbandes Eine Aufl\u00f6sung des Verbandes kann nur an einer a.o. Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Delegierten beschlossen werden. Vorbehalten bleibt die obligatorische Urabstimmung (Art. 4.2.7.). Die zwecks Aufl\u00f6sung des Verbandes einberufene Delegiertenversammlung bestimmt \u00fcber die weitere Verwendung des Verbandsverm\u00f6gens. Beschlussfassung. Die Verbandsstatuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 13. September 1980 in Z\u00fcrich genehmigt; sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Oktober 1967. Z\u00fcrich, den 13. September 1980 Im Namen des Verbandes Freierwerbender Schweizer Architekten fsai Der Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Adelbert St\u00e4hli\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Roland Mozzatti Revidiert an der Delegiertenversammlung 1994 in Z\u00fcrich Der Zentralpr\u00e4sident:\u00a0Charles Feigel,\u00a0Der Zentralsekret\u00e4r:\u00a0Hansulrich Baur","og_url":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/","og_site_name":"fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten","article_modified_time":"2019-10-16T18:36:48+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Dur\u00e9e de lecture estim\u00e9e":"11 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/","url":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/","name":"Statuten - fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/#website"},"datePublished":"2019-09-15T20:53:46+00:00","dateModified":"2019-10-16T18:36:48+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/#breadcrumb"},"inLanguage":"fr-FR","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/statuten\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Statuten"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/#website","url":"https:\/\/www.fsai.ch\/","name":"fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.fsai.ch\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"fr-FR"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/#organization","name":"FSAI \u2013 Verband freierwerbender Schweizer Architekten","url":"https:\/\/www.fsai.ch\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"fr-FR","@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.fsai.ch\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/logo-schwarz.png","contentUrl":"https:\/\/www.fsai.ch\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/logo-schwarz.png","width":450,"height":100,"caption":"FSAI \u2013 Verband freierwerbender Schweizer Architekten"},"image":{"@id":"https:\/\/www.fsai.ch\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=406"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":408,"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/406\/revisions\/408"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.fsai.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=406"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}