FR Statuten

Der FSAI ist offen für neue Mitglieder. Seit seiner Gründung vor 75 Jahren vertritt der FSAI die Interessen von selbständig erwerbenden Architektinnen und Architekten. Er ist der einzige patronale Berufsverband der Schweiz, der sich in den Bereichen Professioonalität und Ethik exklusv für Architekten engagiert.

1. Name. Sitz
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
3.1. Aufnahmebedingungen; Ehrenmitgliedschaft
3.2. Aufnahmeverfahren
3.3. Austritt und Ausschluss; Streichung
4. Organisation
4.1. Sektionen
4.2. Organe
4.2.2. Delegiertenversammlung
4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung
4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussfähigkeit; Wahl und
Abstimmungsmodus
4.2.2.3. Zuständigkeit
4.2.3. Zentralvorstand
4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung
4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussfähigkeit:
Abstimmungsmodus
4.2.3.3. Zuständigkeit
4.2.3.4. Vertretung des Vereins
4.2.3.5. Vorstandsmitglieder
4.2.4. Präsidentenkonferenz
4.2.5. Rechnungsrevisoren
4.2.6. Standes- und Rekurskommission
4.2.7. Urabstimmung
4.3. fsai-Tag
5. Finanzen
6. Weitere Bestimmungen
6.1. Statutenänderung
6.2. Auflösung des Verbandes

1. Name. Sitz

Unter dem Namen "fsai - Verband freierwerbender Schweizer Architekten / Féderation suisse des architectes indépendants / Federazione svizzera degli architetti indipendenti " besteht ein Verein im Sinne von Art. 6079 ZGB seit 30. Mai I935.
Jeweiliger Sitz des fsai ist in der Regel der Geschäftssitz des Zentralpräsidenten

2. Zweck

2.1.

Als Vereinigung freierwerbender Architekten fördert der Verband die gesellschaftliche Geltung des selbständigen Architekten als Träger wirtschaftlicher und kultureller Verantwortung. Er bemüht sich um die Erhaltung der freien Entfaltungsmöglichkeit seiner Mitglieder in schöpferischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

Der fsai widmet sich als Architektenverband der Umweltgestaltung. Erträgt dadurch zur Hebung der allgemeinen Lebensqualität bei.

Als verantwortungsbewusster, politisch wie konfessionell neutraler Fachverband setzt sich der fsai ein für den hohen Stand der beruflichen Leistungen seiner Mitglieder. Er unterstützt die fachliche Weiterbildung und fördert den Nachwuchs. '*Als Arbeitgeberorganisation wahrt er die Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsausübung. Er sorgt für die Grundlagen ausgeglichener sozialpartnerschaftlicher Verhältnisse in den angeschlossenen Architekturbüros.

Als Berufsverband fordert er von seinen Mitgliedern Kollegialität, Solidarität und Loyalität.

2.2.

Der fsai verwirklicht den Verbandszweck im wesentlichen mit folgenden Mitteln:
a) Qualitative Selektion bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in bezug auf berufliches Können, ethische Gesinnung und charakterliche Eigenschaften.
b) Offizielle Stellungnahmen zu öffentlich und fachlich interessierenden Fragen.
c) Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden mit ähnlichen Zielen, sowie Mitarbeit am Ordnungs- und Normenwerk des SIA.
d) Mitwirkung bei der kollektiven Regelung von Arbeitsverhältnissen und Verbindlicherklärung für die Mitglieder. Unsere Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen und ethischen Verantwortungen gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt wahrzunehmen, sowie deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu befolgen und das Berufsgeheimnis zu wahren. Unsere Mitglieder verpflichten sich im weiteren, als Mandatsträger, Experten und Schiedsrichter ausser den vertraglich vereinbarten Honorare, Spesen und Vergütungen keine weiteren Entschädigungen irgendwelcher Art von Drittpersonen entgegenzunehmen.
e) Berufsspezifische Dienstleistungen für seine Mitglieder, insbesondere- Herausgabe einer Fachzeitschrift; - Weiterbildungsmöglichkeiten für die Mitglieder, z.B. durch Veranstaltung von Seminahen, Studienreisen und Ausstellungen; - Förderung und Entwicklung guter Architektur, namentlich in künstlerischer, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht;
f) Mitwirkung bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen;
g) Pflege der Beziehungen zu Behörden und Lehranstalten, Handel und Industrie;
h) Förderung von Architekturwettbewerben.

3. Mitgliedschaft

Der fsai besteht aus Einzelmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Kandidaten.
Jedes Verbandsmitglied ist zugleich Mitglied einer Sektion.

3.1 Aufnahmebedingungen

3.1.1 Einzelmitglieder

Jeder in der Schweiz niedergelassene freierwerbende Architekt sowie ein freierwerbender Architekt schweizerischer Nationalität, der im Ausland ein Architekturbüro führt, kann unter den folgenden Bedingungen Mitglied des fsai werden:
a) Der Bewerber muss im Schweizerischen Register REG A als "Architekt" eingetragen sein.
b) Der Bewerber muss freierwerbender Architekt sein und seinen Beruf seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen selbständig ausgeübt haben.
c) Der Bewerber muss ausreichende Beweise über seine Berufserfahrung und über die Qualität der von ihm geschaffenen Werke erbringen. Ausnahmsweise können auch Architekten in leitender Anstellung, welche derjenigen eines freierwerbenden Architekten entspricht, in den fsai aufgenommen werden. Abs. 1 lit. a und c gelten sinngemäss.

3.1.2 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.

3.1.3 Kandidaten

Kandidaten sind Architekten, die zur Aufnahme in den fsai qualifiziert sind. aber noch nicht im Register A eingetragen sind.

3.2 Aufnahmeverfahren

3.2.1 Einzelmitglieder

Der Bewerber richtet sein Aufnahmegesuch an den regional zuständigen Sektionspräsidenten zuhanden der Aufnahmekommission. Er wird durch zwei Paten eingeführt, die bereits Mitglieder des Vereins sind und in der Regel derselben Sektion angehören.
Die Aufnahmekommission beauftragt die Paten mit der Ausarbeiten eines Berichtes und prüft das Gesuch. Sie erstattet dem Sektionsvorstand Bericht und Antrag zuhanden des Zentralvorstandes. Lieber das Aufnahmegesuch entscheidet der Zentralvorstand.
Der Aufgenommene fügt seinem persönlichen Namen fortan den Titel "Architekt fsai" bei.

3.2.2 Ehrenmitglieder

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Zentralvorstand.

3.2.3 Kandidaten

Das Aufnahmeverfahren ist analog jenem für Einzelmitglieder (Art. 3.2.1,Abs. 1-3)
Die Unterlagen betreffend die Berufserfahrung haben denjenigen eines Beilrittgesuches in das Register A zu entsprechen.
Innert 2 Jahren muss sich der Kandidat um die Aufnahme in das Register A bemühen. Der Sektionsvorstand kann die Frist in begründeten Fällen um 1 Jahr verlängern. Nach der Aufnahme in das Register A wird der Kandidat automatisch als Einzelmitglied aufgenommen.
Der Kandidat darf den Titel "Architekt fsai" nicht tragen.

3.3. Austritt und Ausschluss, Streichung

Ein Mitglied kann unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Verbandsjahres (Kalenderjahr) aus dem Verband austreten, sofern es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem fsai nachgekommen ist.
Auf Antrag der Standeskommission bzw. der Rekurskommission kann der Zentralvorstand ein Mitglied aus dem fsai ausschliessen, wenn es den Interessen des Verbandes offensichtlich zuwiderhandelt. Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem fsai eit mindestens zwei Verbandsjahren nicht mehr erfüllt haben,werden vom Zentralvorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen.

4. Organisation

4.1. Sektionen

Der fsai gliedert sich in regionale Sektionen, die sich im Rahmen der vorliegenden Statuten selbständig als Vereine organisieren. Die Statuten der Sektionen sind auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.
Die Sektionen können sich intern weiter gliedern.
Die Sektionen haben das Recht, der Delegiertenversammlung und dem Zentralvorstand Anträge über Geschäfte zu stellen, welche in die Zuständigkeit dieser Verbandsorgane fallen.

4.2 Organe

4.2.1. Der fsai hat folgende Organe:

a) Delegiertenversammlung
b) Zentralvorstand
c) Präsidentenkonferenz
d) Rechnungsrevisoren
e) Standeskommission
f) Rekurskommission
g) weitere, besondere Kommissionen h) Urabstimmung

4.2.2. Delegiertenversammlung
4.2.2.1. Ordentliche und a.o. Delegiertenversammlung

Die ordentliche Delegiertenversammlung tagt einmal jährlich im ersten Semester. Der Zentralvorstand teilt Tagungsort und Datum den Delegierten mindestens zwölf Wochen im voraus mit. Anträge der Sektionen und Mitglieder sowie der Präsidentenkonferenz sind dem Zentralvorstand mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin einzureichen.
Über Geschäfte, die den Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt worden sind, kann nur beraten, nicht aber gültig beschlossen werden. Die Einladungen und Beilagen sind in deutscher und französischer Sprache abzufassen.
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/6 der Verbandsmitglieder oder zwei Sektionen einberufen werden. Die Einladung bzw. das Begehren nennt die zu behandelnden Geschäfte.

4.2.2.2. Zusammensetzung; Beschlussfähigkeit; Wahl- und Abstimmungsmodus

Die Delegiertenversammlung wird aus den Vertretern der Sektionen gebildet. Das Vertretungsverhältnis bestimmt sich wie folgt:
1 Delegierter auf 10 Sektionsmitglieder;
1 weiterer Delegierter für die verbleibende, nicht unter 7 liegende Anzahl Sektionsmitglieder. Jede Sektion hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten. Die Mitglieder des Zentralvorstandes, die Präsidenten der Kommissionen und Delegationen sowie Ehrenmitglieder nehmen als solche mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, sobald die qualifizierte Mehrheit der Delegierten anwesend ist (Hälfte +
1). Der Zentralpräsident führt den Vorsitz.
In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgeschäften entscheidet grundsätzlich das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr; in einem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

4.2.2.3. Zuständigkeit

Die Delegiertenversammlung beschliesst über Geschäfte, für die nicht ein anderes Verbandsorgan zuständig ist.
Insbesondere ist sie befugt zur:
a) Beschlussfassung über organisatorische und geschäftliche Fragen des Verbandes, die ihrer Wichtigkeil wegen nach dem Ermessen des Zentralvorstandes nicht durch ein anderes Verbandsorgan erledigt werden können.
b) Annahme und Änderung der Statuten und der Standesordnung sowie Genehmigung der Sektionsstatuten.
c) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Verbandsjahr, erstattet vom Zentralpräsidenten.
d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Voranschlages; Festlegung der Finanzkompetenz des Zentralvorstandes pro Einzelfall.
e) Festlegung der Mitgliederbeiträge an den Verband, wobei die Jahresbeiträge derjenigen Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder aber im vorangegangenen Verbandsjahr 65 Jahre alt geworden sind. reduziert werden können;
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
f) Wahl des Zentralpräsidenten und der übrigen Mitglieder des Zentralvorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie der Standes- und Rekurskommission für eine Amtsdauer von zweiJahren. Wiederwahl ist möglich.
g) Einsetzung von besonderen Kommissionen.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Auflösung des Verbandes.

4.2.3. Zentralvorstand
4.2.3.1. Ordentliche und ausserordentliche Vorstandssitzung

Die Einberufung von ordentlichen Vorstandssitzungen liegt im Ermessen des Zentralpräsidenten. Ausserordentliche Vorstandssitzungen finden statt, wenn wenigstens drei Mitglieder des Zentralvorstandes dies verfangen.

4.2.3.2. Zusammensetzung; Beschlussfähigkeit; Abstimmungsmodus.

Der Zentralvorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern wovon wenigstens 2 Vertreter aus der Westschweiz stammen. Jede Sektion muss vertreten sein. Der Zentralpräsident wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. Die Mitglieder des Zentralvorstandes können wiedergewählt werden. ^er Zentralvorstand ist beschlussfähig, sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind- In Abstimmungen gilt das einfache Mehr; bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

4.2.3.3. Zuständigkeit

Der Zentralvorstand vertritt den Verband gegen aussen. Er besorg! die allgemeine Geschäftsführung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vollzug von Verbandsbeschlüssen,
b) Erledigung der laufenden Geschäfte.
c) Einberufung der Delegiertenversammlung sowie der Präsidentenkonferenz und Festlegung der Traktanden,
d) Durchführung von Urabstimmungen.
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern.
f) Besorgung der finanziellen Angelegenheiten sowie Verwaltung des Verbandsvermögens.
g) Zusammenarbeit mit den Sektionen.
h) Üeberwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente.
i) Erlass von Reglementen.
k) Planung des fsai -Tages im Sinne von Art. 4.3; Durchführung weiterer Veranstaltungen (Seminarien u. dgl.).
l) Pflege der Beziehungen zu Behörden und Berufsverbänden.
Einzelne Geschäfte kann der Zentralvorstand zum Bericht und Antrag an eigens hiefür gebildete oder ständige Kommissionenweisen.

4.2.3.4. Vertretung des Verbandes

Der Verband zeichnet rechtsgültig durch Unterschrift des Zentralpräsidenten oder des Vizepräsidenten einerseits sowie eines weiteren Zentralvorstandsmitgliedes anderseits. In bezug auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit sind der Zentralpräsident sowie der Sekretär einzelzeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung des Kassiers wird durch Richtlinien des Zentralvorstandes festgelegt.

4.2.3.5. Vorstandsmitglieder

Der Zentralpräsident leitet die Delegiertenversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Präsidentenkonferenz. Er koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder und orientiert sie über alle interessierenden Geschäfte. Er erstattet der Delegiertenversammlung jährlich schriftlich Bericht. Der Vizepräsident vertritt den Zentralpräsidenten. Der Sekretär besorgt zusammen mit dem Präsidenten die Korrespondenz; wichtige Mitteilungen erfolgen in Deutsch und Französisch. Erführt das Protokoll sowie ein Mitglieder- und Delegiertenverzeichnis. Der Kassier führt die Verbandsrechnung. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag zuhanden der Delegiertenversammlung.

4.2.4. Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Zentralpräsidenten sowie den Präsidenten der Sektionen. Der Zentralpräsident kann überdies in eigener Kompetenz Beisitzer mit beratender Stimme beiziehen. Die Präsidentenkonferenz wird vom Zentralpräsidenten halbjährlich einberufen und berät den Zentralvorstand in Fragen der Geschäftspolitik. Der Präsidentenkonferenz steht ein Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu.

4.2.5. Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag.

4.2.6. Standes und Rekurskommission

Die Standeskommission behandelt Vorstösse der Verbandsmitglieder gegen das Berufsethos. Die Rekurskommission behandelt Rekurse und Beschwerden im standeskommissarischen Verfahren. Das Nähere regelt die Standesordnung. Die Standesordnung ist ein Bestandteil der Statuten.

4.2.7. Urabstimmung

Einer schriftlichen Urabstimmung unterliegt der Beschluss der Delegiertenversammlung über eine Revision der Statuten, sobald der Zentralvorstand oder ein Drittel der Verbandsmitglieder oder wenigstens drei Sektionen dies binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung verlangen. Ein Beschluss der Delegiertenversammlung über die Auflösung des Verbandes unterliegt in jedem Fall der Urabstimmung. Die Urabstimmung ist innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des Begehrens durch den Zentralvorstand durchzuführen. Das Stimmmaterial ist den Verbandsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Abstimmungstermin zuzustellen. Das Abstimmungsergebnis gilt als Verbandsbeschluss, sofern mindestens die Hälfte aller Verbandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und im übrigen die statutarischen Mehrheitserfordemisse gegeben sind (Art. 6.l.bzw.6.2.).
Der Zentralvorstand ermittelt und erwähn das Abstimmungsergebnis; ist er selbst Initiant der Urabstimmung, so ist hiefür eine öffentliche Urkundsperson beizuziehen.

4.3. fsai - Tag

Alle zwei Jahre findet ein kultureller und freundschaftlicher Anlass statt, zu dem alte Verbandsmitglieder eingeladen werden. Der Zentralvorstand beschliesst über die Tagesordnung. Die Durchführung des fsai -Tages obliegt abwechslungsweise den Sektionen.

5. Finanzen

Der Verband deckt seinen Finanzbedarf aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder (Art. 4.2.2.3. lit. e), aus den Aufnahmegebühren für neue Mitglieder sowie aus weiteren Quellen. Die persönliche Haftung eines Verbandsmitgliedes beschränkt sich auf die Leistung der Aufnahmegebühr sowie des jährlichen Mitgliederbeitrages. Die in Verbandsorganen tätigen Mitglieder versehen ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf billigen Ersatz der dabei entstehenden Unkosten.

6. Weitere Bestimmungen

6.1. Statutenänderung

Eine Statutenänderung bedarf zur Verbindlichkeit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Delegierten bzw. einer entsprechenden Mehrheit aller anlässlich einer Urabstimmung abgegebenen gültigen Stimmen.

6.2 Auflösung des Verbandes

Eine Auflösung des Verbandes kann nur an einer a.o. Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Delegierten beschlossen werden. Vorbehalten bleibt die obligatorische Urabstimmung (Art. 4.2.7.). Die zwecks Auflösung des Verbandes einberufene Delegiertenversammlung bestimmt über die weitere Verwendung des Verbandsvermögens. Beschlussfassung.
Die Verbandsstatuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 13. September 1980 in Zürich genehmigt; sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Oktober 1967.

Zürich, den 13. September 1980
Im Namen des Verbandes Freierwerbender Schweizer Architekten fsai
Der Zentralpräsident: Adelbert Stähli Der Zentralsekretär: Roland Mozzatti

Revidiert an der Delegiertenversammlung 1994 in Zürich
Der Zentralpräsident: Charles Feigel, Der Zentralsekretär: Hansulrich Baur